Der Mandantenbrief hat wiederholt über die großzügigen Angebote des italienischen Staates berichtet für „Heimkehrer“, die ihren Wohnsitz nach mehrjähriger Tätigkeit im Ausland wieder in Italien nehmen. Dennoch kann im Einzelfall, bei längeren Aufenthalten in Italien, auch ein Risiko bestehen, dass das italienische Finanzamt von sich aus ein Besteuerungsrecht annimmt.
Die Commissione Tributaria Regionale Emilia Romagna (im etwa der Oberfinanzdirektion vergleichbar) hat in einer Entscheidung Nr.941/2022 einem Einspruch eines Lehrers mit Wohnsitz in San Marino stattgegeben, der aufgrund seiner Unterrichtstätigkeit in Italien (18 Stunden die Woche) zunächst als steuerpflichtig angesehen wurde. Der Widerspruchsführer konnte aber überzeugend darlegen, dass er effektiv über 183 Tage im Jahr in San Marino wohnte, wo er auch eine entsprechende Wohnung und Bindung an den Ort nachweisen konnte.
Deutschen Steuerpflichtigen, die sich regelmäßig in Italien aufhalten und das Risiko einer italienischen Besteuerung vermeiden möchten, wird angeraten, die Grenzübergänge und die tatsächlichen Aufenthalte in Italien zu dokumentieren. Sollten aber die Voraussetzungen für eines der italienischen Förderprogramme erfüllt sein, kann sich die Verlegung des Wohnsitzes nach Italien durchaus lohnen.