Im Maßnahmenpaket des „Decreto ristori“ (D.L.n.127 /2020, 28.10.2020) hat die Regierung, die während des ersten Lockdowns von einigen Gerichten vereinzelt gehandhabte Praxis (siehe unseren Mandantenbrief Nr. 49) in eine Verordnung umgesetzt, und hat nun für die Zeit des Corona-Ausnahmezustands (d.h. bis zum 31.01.21 mit Vorbehalt einer Verlängerung) allgemein die Möglichkeit, Trennungs- und Scheidungsanhörungen ohne persönliches Erscheinen der Parteien abzuhalten, vorgesehen. Dies ist dann zulässig, wenn beide Ehegatten einverstanden sind und innerhalb von 15 Tagen nach dem Termin schriftlich anzeigen, dass ihnen die Verfahrensregeln, die die Teilnahme an der Anhörung vorsehen, bekannt sind, dass sie sich frei entschieden haben, auf ihre persönliche Teilnahme an der Anhörung zu verzichten, dass sie sich nicht versöhnen wollen, dass sie die Schlussfolgerungen und Bedingungen der Scheidungs- oder Trennungsklage bestätigen, und dass sie auf die Berufung verzichten wollen. (siehe Art. 23, Abs. 6 des Gesetzesdekrets).
Auch in Deutschland ist ein Scheidungsverfahren ohne persönliche Anwesenheit einer Partei zulässig, wenn das Gericht aus dem Handeln und Verhalten der Parteien erkennt, dass die Ehe endgültig beendet ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.05.2020, 13 UF 20/20).
Wer sich in diesen Zeiten in Italien trennen oder scheiden lassen will, sollte daher einem einvernehmlichen Verfahren den Vorzug geben, da er sonst Gefahr läuft, mehrere Monate auf einen Termin zu warten.