Die Übertragung der Anteile kann in freier Form erfolgen, sogar die Schriftform ist nicht zwingend erforderlich. Das Formerfordernis, das in der Praxis mit solchen Geschäften verbunden ist - d.h. die notarielle Beglaubigung - ist nicht für die Gültigkeit der Übertragung der Geschäftsanteile relevant, sondern für die Eintragung der Übertragung in das Handelsregister.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatten die Inhaber der Gesellschafanteile die Anteile anhand eines schriftlichen Vertrages verkauft. Als der vereinbarte Preis nicht gezahlt wurde, verklagten sie die Erwerber und beantragten, diese zur Zahlung zu verurteilen. Das Gericht gab der Klage der Verkäufer statt und stellte zu Recht klar, dass die Übertragung eines Anteils an einer GmbH keiner Formvorschrift unterliegt; für die Gültigkeit eines solchen Vertrags ist nicht einmal die Schriftform unbedingt erforderlich.
In der Regel liegt es jedoch im Interesse der Beteiligten, dass die Übertragung der Beteiligung gegenüber der Gesellschaft durchsetzbar ist, so dass es immer ratsam ist, die Übertragung in Form einer öffentlichen oder notariell beglaubigten privaten Urkunde vorzunehmen.
Anders ist die Rechtslage in Deutschland, wo nach § 15 Abs. 3 GmbHG die Abtretung von GmbH-Anteilen zwingend der notariellen Beurkundung bedarf.