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Handelsvertreter: Unzulässige Kündigungsbeschränkung im Falle einer Vereinbarung über die Vorschusszahlung auf künftige Provisionseinnahmen

Vertriebsrecht

Handelsvertreter: Unzulässige Kündigungsbeschränkung im Falle einer Vereinbarung über die Vorschusszahlung auf künftige Provisionseinnahmen

Im Handelsvertretervertrag darf das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 89a Abs. 1 S. 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine unzulässige Einschränkung der Kündigungsfreiheit zu Lasten des Handelsvertreters gegeben sein, wenn die Kündigung durch den Handelsvertreter für ihn mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden ist.

Der BGH hat mit Entscheidung vom 19.01.2023 (VII ZR 787/21) bestätigt, dass falls sich eine vereinbarte Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionseinnahmen als unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB erweist, der Unternehmer die gewährten Vorauszahlungen nicht nach Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern kann.

Der Fall betraf einen Handelsvertretervertrag, wonach dem Handelsvertreter eine monatliche Mindestzahlung gewährt wurde, die mit seinen Provisionsforderungen verrechnet werden sollte. Ferner war vertraglich vorgesehen, dass im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages, unabhängig von welchem Kündigungsgrund, das negative Saldo zu Lasten des Handelsvertreters zuzüglich der vereinbarten Zinsen sofort fällig werden sollten. Das Unternehmen hatte gegen den Handelsvertreter auf Rückzahlung einer beträchtlichen Summe geklagt. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen, in der zweiten Instanz kam es zu einer Verurteilung des Handelsvertreters. Die vom Handelsvertreter eingelegte Revision war erfolgreich, da nach dem BGH im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine unzulässige Kündigungsbeschränkung im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB vorliegt. Maßgeblich dürfte sein, dass aus der Regelung wesentliche finanzielle Nachteile für den Handelsvertreter bei der Lösung vom Vertrag resultieren. Als maßgebliche Kriterien können die Höhe des nach der betreffenden Klausel zurückzuzahlenden Betrages, die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Fall der Kündigung, die Gewährung eines zinslosen Darlehens, verbunden mit der Pflicht zur nachträglichen Verzinsung im Falle der Vertragsbe­endigung, betrachtet werden.

Die Sache wurde an das Berufungsgericht zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Wir werden berichten.