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Italienisches Gesellschaftsrecht: Verkauf von Gesellschaftsanteilen, vertragliche Garantien und Abhilfen

Gesellschaftsrecht

Italienisches Gesellschaftsrecht: Verkauf von Gesellschaftsanteilen, vertragliche Garantien und Abhilfen

In einer aktuell ergangenen Entscheidung hat das Landgericht Florenz (Urteil vom 13. Februar 2023 - AZ 11426/2018) eine Reihe von relevanten Grundsätzen im Zusammenhang mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen dargelegt.

Erstens wurde klargestellt, dass die Abtretung als unmittelbaren Gegenstand den Gesellschaftsanteil und nur als vermittelten Gegenstand den Wertanteil am jeweiligen Gesellschaftsvermögen hat. Folglich hat eine Abweichung über den Gesellschaftsvermögenswert per se keine Auswirkungen auf die Übertragung der Beteiligung, da lediglich der wirtschaftliche Wert der Anteile betroffen ist.

Aus diesem Grund ist es üblich, dass der Verkäufer besondere Garantien über die Richtigkeit des Jahresabschlusses und die Beständigkeit der Vermögenswerte abgibt. Unter den verschiedenen Klauseln findet sich häufig die Verpflichtung des Verkäufers, den Erwerber von nicht bilanzierten Verbindlichkeiten freizustellen. Das Landgericht Florenz hat klargestellt, dass eine solche Klausel eine Nebenleistung betrifft und nicht unter die gesetzliche Gewährleistung nach Artikel 1497 des italienischen Zivilgesetzbuches fällt, die die unmittelbaren Eigenschaften der verkauften Sache betrifft. Dieser Aspekt ist auch hinsichtlich der Bestimmung der anzuwendenden Verjährungsfrist von Bedeutung, da das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz aufgrund einer solchen Garantie nicht der einjährigen Verjährungsfrist der Artikel 1495 und 1497 des italienischen Zivilgesetzbuches unterliegt, sondern der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren. Im Gegensatz zum deutschen Recht können Verjährungsfristen nach italienischem Recht nicht durch vertragliche Vereinbarungen abbedungen werden.

Zweitens hat das Gericht festgestellt, dass Abreden über das Vermögen der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, eine autonome Garantieregelung darstellen und dass im Falle einer Verpflichtung des Verkäufers, den Erwerber von nicht bilanzierten Verbindlichkeiten freizustellen, der Erwerber Anspruch auf Entschädigung hat, während es dem Erwerber verwehrt ist, den Rücktritt vom Geschäftsanteilsabtretungsvertrag wegen eines Sachmangels der verkauften Sache gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Artikel 1495 und 1497 des (italienischen) Zivilgesetzbuches zu erklären.