Das italienische Recht gewährt wesentlich großzügigere Schmerzensgeldbeträge als das deutsche. Das erklärt die Enttäuschung von italienischen Unfallopfern in Deutschland, die selbst bei erheblichen Verletzungen nur ein Bruchteil dessen erhalten, auf das sie in Italien Anspruch hätten. Die französische Rechtslage scheint - wie sich aus dem Urteil des Kassationshofes v. 25.06.2021, 18286/21 ergibt - der deutschen zu entsprechen.
Ein italienisches Ehepaar erlitt in Paris einen Unfall und klagte vor dem Landgericht Florenz auf Schmerzensgeld. Die Zuständigkeit des italienischen Richters war durch den italienischen Sitz der beklagten Versicherung ohne weiteres gegeben, der italienischen Richter musste aber aufgrund Artikel 4 Abs.1 Rom II VO französisches Recht anwenden, da der Schaden in Frankreich eingetreten war. Die Kläger wandten unter anderen ein, dass eine solche in ihren Augen ungerechte Regelung sowohl gegen europäisches Recht wie auch gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde. Das Landgericht Florenz kam aus Gründen – die der Redaktion nicht vorliegen und auch im Kassationsurteil nicht zitiert werden – den Klägern entgegen. Die Versicherung ging in Berufung und hatte Erfolg. Der Kassationshof bestätigte anschließend, dass am Erfolgsortprinzip des Art. 4 Abs. 1 nicht zu rütteln ist.