Mit einer interessanten Entscheidung hatte das OLG Hamm (Urteil vom 14.5.2020, 18 U 93/19) das Bestehen eines Vertragshändlervertrages zwischen den Parteien verneint, da die typischen Merkmale des Vertragstypus, wie z.B. die Pflicht zur Absatzförderung, das Weisungsrecht des Herstellers, die Eingliederung in die Verkaufsorganisation des Herstellers, nicht vorlagen. In Anbetracht der Fortdauer der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist das Gericht vom Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses ausgegangen, mit der Folge, dass der Lieferant zumindest verpflichtet war, eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten. Zum Vergleich sei auf ein kürzlich von unserer Kanzlei erwirktes - noch nicht rechtskräftiges - Urteil des Gerichts Mailand verwiesen, das sowohl das Bestehen eines Vertragshändlervertrages wie auch die Erforderlichkeit der Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist trotz einer über 10 Jahre andauernden Geschäftsbeziehung verneint hat (AZ: 49719/14).