Mit den Aufzeichnungen aus der Videokamera begründete der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung. Es war offensichtlich, dass der Arbeitnehmer den Betrieb vorzeitig verlassen hatte und dennoch für die volle Arbeitszeit vergütet wurde. Der Arbeitnehmer widersprach der Verwertung, fand aber bei dem Bundesarbeitsgericht kein Gehör. Kurz gefasst sei Datenschutz kein Täterschutz, der Betrug war offensichtlich (BAG, Urteil v. 29.06.2023, 2 AZR 296/22). Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO zu Beweisverwertungsverboten führen können, steht noch aus.