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Videokamerabeweis zulässig, auch wenn Aufzeichnung unzulässig

Arbeitsrecht

Videokamerabeweis zulässig, auch wenn Aufzeichnung unzulässig

Ein Arbeitgeber hatte in seinem Betrieb Kameras zur Videoüberwachung installiert, die gegen geltende Datenschutzregeln aus der DSGVO verstießen. Er hat aber immerhin durch Schilder kenntlich gemacht, dass im Betrieb Kameras installiert waren.

Mit den Aufzeichnungen aus der Videokamera begründete der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung. Es war offensichtlich, dass der Arbeitnehmer den Betrieb vorzeitig verlassen hatte und dennoch für die volle Arbeitszeit vergütet wurde. Der Arbeitnehmer widersprach der Verwertung, fand aber bei dem Bundesarbeitsgericht kein Gehör. Kurz gefasst sei Datenschutz kein Täterschutz, der Betrug war offensichtlich (BAG, Urteil v. 29.06.2023, 2 AZR 296/22). Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO zu Beweisverwertungsverboten führen können, steht noch aus.