Stellt der deutsche Arzt eine falsche Diagnose aus und stirbt der Patient daraufhin in Italien, so ist nicht nur das deutsche Gericht für die Schadensersatzansprüche der Erben zuständig; da der Arzt die charakteristische Leistung im Arztvertrag erbracht hat, ist auch das deutsche Recht auf den Anspruch der Erben anzuwenden. Das ist oft keine gute Nachricht für die Hinterbliebenen, die dadurch erhebliche Nachteile erleiden, da das deutsche Recht im Bereich des immateriellen Schadensersatz weitaus restriktiver ist als das italienische (Kassationshof vom 26. November 2020,26986/20).