Bei Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses verlangt der Handelsvertreter wegen der anfallenden Abrechnung vom Unternehmen die ihm gemäß § 87c Abs. 2 HGB zustehende Erteilung des Buchauszugs. Es wird häufig über den Inhalt oder die Form des zu erteilenden Buchauszuges gestritten, seltener über den konkreten Leistungsort. Es kommt vor, dass der Handelsvertreter auf eine Übersendung der Unterlagen per Post oder per E-Mail besteht, wie in der Vergangenheit bei den Provisionsabrechnungen. Laut der Rechtsprechung (zuletzt Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 W 77/07) kann das Unternehmen jedoch nicht dazu verpflichtet werden. Anders als bei Provisionsabrechnungen, bei denen es sich um eine Schickschuld des Unternehmers handelt, ist die Erteilung des Buchauszugs rechtlich eine Holschuld des Handelsvertreters. Es genügt auf Seite des Unternehmens das Bereitstellen des Buchauszuges zur Abholung. Der Handelsvertreter muss daher grundsätzlich den gewünschten Buchauszug selbst oder durch einen Boten abholen.
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