„Aufsichtsrat“ wird auch immer wieder (falsch) mit „consiglio sindacale“ übersetzt, das in italienischen Gesellschaften überwiegend Beiratsfunktionen ausübt. Der Vorstandsvorsitzende entspricht dem italienischen „presidente“ der Gesellschaft, ist aber hierarchisch dem Aufsichtsratsvorsitzenden unterstellt. Der Aufsichtsrat wiederum darf die Gesellschaft nach außen hin nicht vertreten mit Ausnahme eben im Verhältnis zum Vorstand. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht ihn.
Dass er dabei dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet ist, hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 06.04.2022 (I-8 U73/12) bestätigt. Danach haften Aufsichtsratsmitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstände verzichten, die der Gesellschaft geschädigt haben. In dem betreffenden Fall wurde die Gesellschaft auch infolge der pflichtwidrigen Handlungen des Vorstands insolvent; die solventen Aufsichtsratsmitglieder wurden vom Insolvenzverwalter erfolgreich auf Schadensersatz verklagt.