Laut Entscheidung des EuGHs vom 13. Oktober 2022 (C – 593/21) kann die Ausgleichszahlung, die der Unternehmer dem Hauptvertreter für die vom Untervertreter erworbenen Kunden gezahlt hat, einen erheblichen Vorteil für den Hauptvertreter im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Handelsvertreterrichtlinie darstellen. Der EuGH legt der Begriff „erhebliche Vorteile“ weit aus, dieser kann sämtliche Vorteile umfassen, die der Unternehmer (in diesem Fall der Haupthandelsvertreter) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhält, einschließlich der Ausgleichsabfindung von seinem eigenen Unternehmer.
Der EuGH wies in dem Fall jedoch darauf hin, dass festgestellt werden müsse, ob die Tatsache, dass der Untervertreter im zu entschiedenen Fall selbst Handelsvertreter des Unternehmers geworden war, sich auf den Ausgleichsanspruch auswirke. Der Handelsvertreter hat nämlich nur Anspruch auf eine Ausgleichsabfindung, wenn und soweit die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstande, insbesondere der ihm entgehenden Provisionen aus Geschäften mit von ihm geworbenen Kunden oder mit Kunden, mit denen er die Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert habe, der Billigkeit entspricht. Wenn jedoch dem Handelsvertreter – aufgrund der Übernahme der direkten Vertretung - weiterhin die von ihm akquirierten Kunden bedienen kann, entspricht die Zahlung eines Ausgleichs nicht der Billigkeit, da der Handelsvertreter seine Kunden nicht verliert.
Wenn also der Untervertreter seine Tätigkeit als Handelsvertreter unmittelbar als Hauptvertreter mit dem Unternehmer fortsetzt, bewirkt die Beendigung des Handelsvertretervertrags keine negativen Folgen für den Untervertreter. Laut EuGH ist es Aufgabe des nationalen Gerichts zu bewerten, ob die Zahlung der Ausgleichsabfindung in einem solchen Fall der Billigkeit entspricht.