Eine Ausnahme gilt seit dem 01.04.2023 für den Immobilienkauf; nach § 16a Abs. II iVm § 59 Ziff. 11 Geldwäschegesetz muss dem Notar nachgewiesen werden, dass der Kaufpreis mit anderen Mitteln als Bargeld, Kryptowährung, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht wurde.
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