Mit Urteil vom 28.09.2022 (XII ZR 7/22) hat der BGH die Rechte ausländischer Autobahnbetreiber gestärkt.
Im entschiedenen Fall hatte eine ungarische Autobahnbetreibergesellschaft gegen eine deutsche Autovermietungsgesellschaft auf Zahlung der Straßenmaut in Form einer Grundersatzmaut bzw. einer erhöhten Zusatzgebühr basierend auf der ungarischen Mautverordnung geklagt. Gemäß ungarischen Straßenverkehrsgesetzes ist die Halterin Schuldnerin des Anspruchs.
Der Bundesgerichtshof wies zunächst darauf hin, dass nach Art. 21 der Rom-I-VO, die für internationale vertragliche Schuldverhältnisse gilt, die Anwendung des darin bezeichneten ausländischen Rechts versagt werden kann, wenn sie mit der inländischen öffentlichen Ordnung ("ordre public") offensichtlich unvereinbar wäre. Die BGH-Richter entschieden, dass die nach dem hier anwendbaren ungarischen Recht vorgesehene alleinige Haftung des Fahrzeughalters für die Bezahlung der Maut auch im Fall der Fahrzeugüberlassung durch ein Autovermietungsunternehmen nicht mit Grundsätzen des inländischen Rechts unvereinbar sei. Eine Anknüpfung von Einstandspflichten an die Haltereigenschaft sei auch dem deutschen Recht nicht grundsätzlich fremd, wie die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Bundesfernstraßenmaut, die zivilrechtliche Haftung eines Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 StVG und die BGH- Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Haftung des Halters bei unberechtigt abgestellten Fahrzeugen zeigten.
Auch die "erhöhte Zusatzgebühr" verstößt nach Ansicht des BGH nicht gegen den “ordre public“, da sie als eine Form der Vertragsstrafe anzusehen und damit dem deutschen Recht ebenfalls nicht völlig fremd ist.
Die Entscheidung des BGH gibt somit auch den italienischen Autobahnbetreibern, die nicht selten gegen deutsche Fahrzeughalter wegen vermeintlicher nicht gezahlter Mautbeträge vorgehen, den Weg frei für eine gerichtliche Durchsetzung. Sollten Sie hierzu Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.