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EuGVVO: Unbeachtlichkeit von Ex-Works Klauseln für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes

Ausländische Gerichtsentscheidungen

EuGVVO: Unbeachtlichkeit von Ex-Works Klauseln für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes

Die vereinigten Senate des italienischen Kassationshofs haben am 24.05.2022 klargestellt (Beschluss Nr. 20633/2022), dass die Vereinbarung einer Ex-Works Klausel für den Gerichtsstand unbeachtlich ist. Eine EXW-Klausel Incoterms („Abholklausel“) besagt, dass der Verkäufer seine Ware ab Werk verkauft und er weder den Transport noch die dafür anfallenden Kosten übernimmt.

Ein italienischer Verkäufer hat in Italien auf Zahlung geklagt, und der englische Abnehmer konnte erfolgreich die internationale Unzuständigkeit rügen. Zwar war im konkreten Fall die Klausel nur in der Rechnung enthalten und somit nicht wirksam vereinbart, allerdings wäre auch bei wirksamer Vereinbarung der EXW-Klausel ein Anhaltspunkt für den Gerichtsstand wegen Erfüllungsortes im Sinne des Art. 7 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 nicht gegeben. Nach Auffassung des italienischen obersten Gerichts handelt es sich lediglich um eine Abrede bezüglich Kosten und Risken aus der keine eindeutige Bestimmung des Erfüllungsortes zu entnehmen sei.