Der Schadensersatzanspruch einer GmbH gegen ihren Abschlussprüfer bei Pflichtverletzungen während der Abschlussprüfung hängt vom Verschulden des Prüfers und Mitverschulden der GmbH selbst ab, so das OLG Stuttgart mit Urteil vom 22.02.2022 (12 U 171/21).
Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, welche mit einem Schneeballsystem eine fiktive Geschäftstätigkeit beim Abschlussprüfer vorlegte. Gemäß § 323 Abs. 1 S. 3 HGB besteht bei vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung ein Anspruch auf Schadensersatz.
Das Nichtprüfen von Saldenbestätigungen allein kann jedoch keine haftungsbegründende Kausalität darstellen: die betrügenden Geschäftsführer hätten höchstwahrscheinlich auch Saldenbestätigungen zur Vorlage gefälscht, der Schaden wäre ebenso eingetreten.
Selbst wenn eine Kausalität vorläge, liegt ein weit überwiegendes Mitverschulden der GmbH gemäß § 254 Abs. 1 BGB vor, da diese von Anfang an die Abschlussprüfer täuschte und bei vorab gefälschten Unterlagen nur eine leichte Fahrlässigkeit des Prüfers vorliegt. Auch aus Billigkeitsgründen soll die Abschlussprüferin gegenüber der GmbH nicht für einen von ihr selbst verursachten Schaden haften.