Mit Urteil vom 30.06.2022 (5 W 18/22) hat das OLG Frankfurt am Main eine wichtige Grundsatzentscheidung zur Dringlichkeit des Antrags auf einstweilige Verfügung als Abwehr gegen den Einziehungsbeschluss von GmbH Anteilen getroffen.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Klägerin ihr GmbH Anteil von der Gesellschafterversammlung mit Stimmen der anderen beiden Gesellschafter Ende des Jahres 2021 aus wichtigem Grund entzogen. Noch im gleichen Monat übertrugen die beiden anderen Mitgesellschafter ihre Anteile auf ihre Kinder und gründeten gemeinsam eine neue GmbH, die die gleichen Leistungen wie die alte GmbH erbrachte. Erst ca. vier Monate später forderte die Antragstellerin dann die Alt- und Neugesellschafter auf, rechtlich gegen die neue GmbH vorzugehen und beantragte die einstweilige Verfügung, nachdem sie keine Antwort erhielt.
Das OLG entschied nun zum einen, dass die Anfechtung des Entziehungsbeschlusseses selbst keine Suspensivwirkung gegen die Einziehung hat: Die übrigen Gesellschafter können also wirksame satzungs- und strukturändernde Beschlüsse fassen. Auch eine nachträgliche Wirksamkeit der Beschlussmängelklage führt nicht ex tunc zu einer Nichtigkeit der zwischenzeitlichen Entscheidungen bezüglich der Gesellschaft.
Deshalb können und sollten Betroffene sich mit einer einstweiligen Verfügung vor etwaigen irreversiblen Schäden absichern. Erforderlich ist hier ein Verfügungsgrund gem. § 935 ZPO, wobei zu beachten ist, dass bei zu langem Zögern (wie hier den vier Monaten) die Dringlichkeit der Beeinträchtigungsgefahr widerlegt wird. Insbesondere hätte die Antragstellerin mit ihrem Rechtsbeistand die potentiellen Gefahren erkennen können.