Das Kammergericht hat hingegen das elektronisch erstellte Protokoll der Gesellschafterversammlung für ausreichend gehalten. Nach § 39 Abs. 2 GmbHG sind der Registeranmeldung die Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung gemäß § 8 Abs. 5 GmbHG i.V.m. § 12 Abs. 2 HGB. Nach Auffassung des Kammergerichts ist damit kein papiergebundenes Ausgangsdokument gemeint. Die Erstellung eines Dokuments, das dauerhaft wiedergegeben werden könne, reiche aus. Das Kammergericht berücksichtigte auch nicht den Einwand des Registergerichts, die Authentizität der Signaturen könne nicht überprüft werden. Grundsätzlich ist bei nicht unterschriftsbeglaubigten Unterschriften deren Urheberschaft im Handelsregisterverfahren nicht zu klären.
In der Registerpraxis ist es oft zu beobachten, dass Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister aufgrund der elektronischen Signatur zurückgewiesen werden. Die Registergerichte verlangen in vielen Fällen weiterhin die handschriftliche Unterzeichnung durch die Gesellschafter. Vor diesem Hintergrund muss das Erfordernis der notariellen Unterschriftsbeglaubigung für die Registeranmeldung trotz zahlreicher Formerleichterungen beachtet werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGB). Diesbezüglich ist es darauf hinzuweisen, dass die öffentliche Beglaubigung auch mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen kann.
Hingegen ist in Italien die Verwendung der qualifizierten Digitalsignatur (Firma digitale) sehr verbreitet, das Handelsregister besteht immer häufiger auf die Übermittlung von Urkunden mit Digitalsignatur.