Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und bestätigt, dass die Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung nicht auf Schäden beschränkt ist, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind. Vielmehr hafte der ausgeschiedene Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO grundsätzlich auch gegenüber Gläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zur Gesellschaft getreten sind, soweit die durch die unterlassene Insolvenzantragstellung geschaffene Gefahrenlage fortbesteht.
Mit der Beendigung der Organstellung entfallen zwar die organschaftlichen Pflichten des Geschäftsführers und damit auch seine Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO, dies führt jedoch nicht zu einer nachträglichen Heilung bereits begangener Antragspflichtverletzungen. Der BGH hatte entschieden, dass die Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch einen ausgeschiedenen Geschäftsführer für spätere Vertragsabschlüsse der Gesellschaft noch mitursächlich war, da diese Verträge im Falle der Insolvenzantragstellung nicht zustande gekommen wären.
Auch ein abberufener Geschäftsführer trägt nunmehr das Risiko, für Schäden einstehen zu müssen, die erst nach seiner Abberufung entstanden sind, wenn er zuvor die Insolvenzantragspflicht verletzt hat.