Von noch größerer Bedeutung ist unseres Erachtens die Entscheidung des Gerichts zu den anwendbaren Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen, da die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs gegen den Handelsvertreter häufig an Beweisproblemen scheitert. Gehen die Geschäftsabschlüsse des Handelsvertreters nach Ausspruch der Kündigung erheblich zurück, so trifft den Handelsvertreter eine sekundäre Darlegungslast, warum dieser erhebliche Rückgang auf anderen Umständen als einer Einschränkung der von ihm entfalteten Tätigkeit beruht.
Im vorliegenden Fall konnte das Unternehmen einen drastischen Rückgang der Geschäftsabschlüsse in der Zeit nach der Kündigung im Vergleich zur Zeit davor feststellen, was die Vermutung zuließ, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit nach der Kündigung nur noch in einem Umfang ausübte, der nicht mehr den ihm obliegenden Pflichten entsprach. Der Handelsvertreter konnte im Prozess nicht darlegen, warum dieser erhebliche Rückgang auf anderen Umständen beruhte. Aus diesem Grund bejahte das Gericht eine Verletzung der dem Handelsvertreter obliegenden Bemühungspflicht und sprach dem Unternehmen einen Schadensersatzanspruch zu.