Daher bleibt der Gesellschafter, der die Kündigung ausgesprochen hat, bis zur Auszahlung der Abfindung durch die Gesellschaft Eigentümer der Geschäftsanteile und der damit verbundenen Rechte. Der im Rahmen des Austrittsverfahrens ausscheidende Gesellschafter ist berechtigt, sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung auszuüben, wenn auch in verminderter Form. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die Kündigung den Gesellschafter nicht daran hindert, die Rechte auszuüben, die eng mit dem Recht auf Auszahlung der Geschäftsanteile verbunden und für die Wahrung der Integrität des Gesellschaftsvermögens von Bedeutung sind, wie etwa - im vorliegenden Fall - die Ausübung der Haftungsklage gegen die Geschäftsführer. Das Landgericht Mailand hält daher an der bereits im Urteil Nr. 4949 vom 4.5.2017 vertretenen Auffassung fest. Diese herrschende Meinung ist nicht unumstritten, da andere Gerichte eine Auslegung vertreten, nach der die Kündigung mit Zugang der Kündigungserklärung wirksam wird. (in diesem Sinne das Landgericht Verona und das Landgericht Neapel).
Im Gegensatz zum deutschen Recht sieht das italienische Recht ausdrücklich ein Austrittsrecht des Gesellschafters bei einer auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft sowie in bestimmten Fällen vor (Art. 2473 des italienischen Zivilgesetzbuches). Bei der deutschen GmbH kann der Gesellschafter nur aus schwerwiegenden Gründen aus der Gesellschaft austreten, sofern dies nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.