Wichtiger Hinweis: Anders als in Deutschland sind die Geschäftsführer einer GmbH als zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung verpflichtete Personen berechtigt, den Beschluss der Gesellschafterversammlung bei Vorliegen von Unwirksamkeitsgründen anzufechten. Daher ist auch im Falle einer Universalversammlung besondere Vorsicht geboten: Sind die Geschäftsführer nicht anwesend und/oder haben sie nach Benachrichtigung nicht zugestimmt (informierte Zustimmung), kann der Beschluss der Gesellschafterversammlung durch das Verwaltungsorgan selbst angefochten werden.
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