Dem Verfahren lag die Klage einer Holdinggesellschaft zugrunde, die die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zum Ausschluss eines Gesellschafters wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen verlangt hatte. Der Verwaltungsrat verweigerte jedoch die Aufnahme des Tagesordnungspunktes, woraufhin die Holding gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm. Das Gericht stellte klar, dass Verwaltungsorgane ein Einberufungsverlangen von Gesellschaftern nur eingeschränkt prüfen dürfen. Zulässig ist lediglich die Kontrolle der formellen Voraussetzungen, der Legitimation des antragstellenden Gesellschafters sowie der rechtlichen Zulässigkeit der vorgeschlagenen Beschlussgegenstände. Eine inhaltliche oder wirtschaftliche Bewertung der Erfolgsaussichten der beantragten Beschlüsse steht den Verwaltungsorganen hingegen nicht zu. Nach Auffassung des Gerichts würde eine weitergehende Prüfung zu einer unzulässigen Verlagerung der Entscheidungskompetenz von der Gesellschafterversammlung auf die Geschäftsführung führen. Die Entscheidung bestätigt damit den Grundsatz, dass gesellschaftsrechtliche Konflikte grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung selbst zu entscheiden sind.
Nach italienischem Recht kann ein Gesellschafter (der mindestens ein Drittel des Stammkapitals hält) gemäß Artikel 2479 des Zivilgesetzbuches eine Gesellschafterversammlung direkt einberufen, wenn die Geschäftsführung dies ablehnt.