Das dem Gesellschafter zustehende Kontrollrecht umfasst sowohl das Recht auf Information, das durch die Anforderung von Auskünften über den Geschäftsverlauf der Gesellschaft ausgeübt wird, als auch das Recht auf Zugang zu den Unterlagen der Gesellschaft, das in einem weiten Sinne zu verstehen ist und sich auf alle vertraglichen, verwaltungstechnischen, buchhalterischen und steuerlichen Unterlagen der Gesellschaft bezieht, mit dem Recht, Kopien zu machen. Die konkreten Modalitäten der Ausübung seines Kontrollrechts sind dem Gesellschafter überlassen, d.h. er kann entscheiden, ob er sich auf das Verlangen von Informationen beschränkt oder ob er die Einsichtnahme in die Unternehmensunterlagen verlangt.
Wie bereits mehrfach bekräftigt wurde, ist das Recht eines Gesellschafters auf Kontrolle an keine andere Voraussetzung als die Mitgliedschaft geknüpft, da es keine Mindestbeteiligungsschwelle vorgesehen ist. Die einzige Einschränkung betrifft den Grundsatz von Treu und Glauben und des redlichen Verkehrs. Dies bedeutet, dass der Gesellschafter seine Auskunfts- und Einsichtsrechte nicht in der Weise ausüben darf, dass er die Verwaltung der Gesellschaft unnötig behindert oder die Tätigkeit der Gesellschaft beeinträchtigt oder ihr schadet.
Darüber hinaus muss das Einsichtsrecht des Gesellschafters gegen das Vertraulichkeitsbedürfnis der Gesellschaft abgewogen werden, wenn der ersuchende Gesellschafter in einem Wettbewerbsverhältnis zur Gesellschaft selbst steht und das Einsichtsrecht zu anderen Zwecken als denen der Kontrolle ausgeübt wird, wobei die besondere Situation des Gesellschafters zu berücksichtigen ist. Aus diesen Gründen wird gefolgert, dass ein Gesellschafter, der eine Tätigkeit im Wettbewerb mit der beteiligten Gesellschaft ausübt, keinen Zugang zu Informationen haben darf, die es ihm ermöglichen, mit einem Wettbewerbsvorteil auf dem Markt aufzutreten, und die von ihm zu anderen Zwecken als der Kontrolle, zum Vorteil Dritter und mit potenziellem Schaden für die Gesellschaft verwendet werden können.