Nach Ansicht des Landgerichts Mailand ist eine von einer Partei unter Verwendung einer ausdrücklichen Kündigungsklausel ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn sie sich zwar auf alle vertraglichen Verpflichtungen bezieht, aber letztlich zu einer Stilklausel wird, da die Verstöße, auf die die Kündigungswirkung zurückzuführen ist, nicht konkret benannt sind.
Das Gericht befasste sich dann mit dem Kartellrecht, da dem Händler vorgeworfen wurde, Vertragsprodukte außerhalb des Vertragsgebiets zu verkaufen. Hierfür ist die EU-Verordnung Nr. 330/2010 über vertikale Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Händlern relevant. Nach Art. 4 Buchst. b Ziff. i dieser Verordnung sind Beschränkungen, die der Lizenzgeber seinen Abnehmern auferlegt, um die Ausschließlichkeit des Händlers in einem bestimmten Gebiet zu schützen, nur insoweit mit den Grundsätzen des freien Wettbewerbs vereinbar, als sie sich auf „aktive“ Verkäufe beziehen; für „passive“ Verkäufe dürfen keine Beschränkungen festgelegt werden. Vereinbaren die Parteien also Gebietsbeschränkungen für den Weiterverkauf der Produkte außerhalb des Exklusivgebiets, können die „passiven Verkäufe“ nicht verhindert werden.
In Anlehnung an Art. 51 der „Leitlinien für vertikale Beschränkungen“ der Europäischen Kommission (2010/C 130/01) sind „passive“ Verkäufe (1) die Reaktion auf unaufgeforderte Bestellungen einzelner Kunden, einschließlich der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen an diese Kunden, und (2) allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung, die Kunden in den (ausschließlichen) Gebieten oder Kundengruppen anderer Händler erreicht.
Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass kein Vertragsbruch und/oder unlauterer Wettbewerb vorlag, da passive Verkäufe des Vertriebshändlers außerhalb des ihm zugewiesenen Gebiets vertraglich nicht verboten werden konnten.