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Kein Entschädigungsanspruch bei pandemiebedingter Betriebsschließung

Vertriebsrecht

Kein Entschädigungsanspruch bei pandemiebedingter Betriebsschließung

Mit Urteil vom 17.02.2022 (III ZR 79/21) entschied der BGH, dass bei betriebsschließungsbedingten Verlusten den Gewerbetreibenden kein Anspruch auf Entschädigung gegen das Land zusteht. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hoffte ein Gastwirt auf Ersatz des Schadens der ihm entgangenen Einnahmen durch die Covid-19 bedingten Schließungen aus den Entschädigungsvorschriften §§ 56 oder 65 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Nach § 65 Abs. 1 IfSG wird jedoch nur entschädigt, wer selbst Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtiger ist. Zu diesem Kreis gehörte der Kläger aber nicht, sodass sein Verdienstausfall nicht von der Vorschrift gedeckt ist. Aus § 65 Abs. 1 IfSG ergibt sich ein Anspruch nur bei Maßnahmen zur Verhütung ansteckender Krankheiten. Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei Gastronomieschließungen lediglich um Bekämpfung einer bereits ausgebrochenen Krankheit, sodass die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

In Ermangeln einer planwidrigen Regelungslücke durch die abschließende Aufzählung ist keine Analogie des § 65 IfSG möglich. Zweck der Normen sei eine nur punktuelle Entschädigungsgewährung. Auch kommt dem IfSG als lex specialis Sperrwirkung zu, sodass in der Praxis keinerlei Ansprüche von Gewerbetreibenden gegen das Land bestehen.

Entgegen der Auslegung des Gerichtshofs lässt sich einwenden, dass Covid-19 beim betroffenen Gastronomen im Betrieb noch nicht ausgebrochen ist. Es handelt sich also nicht um eine Bekämpfung, sondern lediglich um die Verhütung des Ausbruchs im Lokal, sodass sich bei dieser Auslegung eine Anspruchsberechtigung aus § 65 I IfSG ergibt.