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Online-Verträge in Italien: Reicht ein Klick zur Zustimmung zu AGB-Klauseln?

Online-Verträge in Italien: Reicht ein Klick zur Zustimmung zu AGB-Klauseln?

Der italienische Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) konkretisiert die Anforderungen an die elektronische Zustimmung, ein Blick auch auf die Rechtslage in Italien und Deutschland.

Die Digitalisierung des Geschäftsverkehrs wirft zunehmend die Frage auf, welche Anforderungen an die Zustimmung zu besonders belastenden Vertragsklauseln in Online-Verträgen zu stellen sind. Anlass für einen aktuellen Rechtsvergleich bietet der italienische Kassationsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 20. Juni 2026 (Beschluss Nr. 20945).

 

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Vertrag zwischen Unternehmen über die Lieferung von Energie und insbesondere um eine Gerichtsstandsklausel. Die italienische Rechtsordnung verlangt für bestimmte sogenannte besonders belastende Klauseln nach Art. 1341 Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches eine besondere schriftliche Zustimmung („doppia firma“). Der Anbieter hatte argumentiert, diese Voraussetzung durch eine sogenannte doppelte Bestätigung erfüllt zu haben: Neben der allgemeinen Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen musste der Kunde die besonders belastenden Klauseln nochmals durch Anklicken eines Kontrollkästchens bestätigen.

 

Der Kassationsgerichtshof ließ dies nicht genügen. Nach seiner Auffassung erfüllt ein bloßes Anklicken eines Kontrollkästchens nicht die Anforderungen an eine besondere schriftliche Zustimmung. Bei Verträgen, die keiner gesetzlichen Schriftform bedürfen, kann nach der Entscheidung allerdings eine einfache elektronische Signatur im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (eIDAS-Verordnung) ausreichend sein. Als Beispiel nennt die Entscheidung eine Bestätigung mittels eines Einmalpassworts, das etwa per SMS oder E-Mail übermittelt wird.

 

Und wie ist die Rechtslage in Deutschland?

 

Ein unmittelbarer Vergleich zeigt einen wesentlichen Unterschied: Das deutsche Recht kennt im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen grundsätzlich kein dem Art. 1341 Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches entsprechendes Erfordernis einer gesonderten Zustimmung zu bestimmten AGB-Klauseln.

 

Nach §§ 305 ff. BGB stehen vielmehr die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren inhaltliche Kontrolle im Mittelpunkt. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern gelten dabei nach § 310 Abs. 1 BGB besondere Erleichterungen. Eine gesonderte elektronische Signatur einer Gerichtsstands-, Haftungs- oder Rücktrittsklausel ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Lösung mit einem Kontrollkästchen automatisch ausreicht. Entscheidend bleiben insbesondere die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die konkrete Ausgestaltung des Vertragsschlusses sowie die Wirksamkeit der jeweiligen Klausel. Bei Gerichtsstandsvereinbarungen sind darüber hinaus die besonderen Voraussetzungen des § 38 ZPO (bei inländischen Fällen) bzw. des Art. 25 EuGVVO (bei grenzüberschreitenden Fällen) zu beachten.

 

Während Italien bei bestimmten Klauseln eine besondere, elektronisch nachvollziehbare Zustimmung verlangt, setzt das deutsche Recht stärker auf die wirksame Einbeziehung und die anschließende Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der bloße Doppelklick ist daher kein europäischer einheitlicher rechtlicher Standard.