Er stellt aber auch fest, dass es sich manchmal dann doch empfiehlt, auf unsinnige Schreiben zu antworten. Dabei wird die der Redaktion bislang unerkannt gebliebene Vorschrift des § 31 II Nr. 4d Bundesdatenschutzgesetz zitiert. Danach kann eine unterlassene Reaktion auch auf eine völlig unsinnige Mahnung das Scoring - also die eigene Kreditwürdigkeit - verschlechtern. Also schreiben, schreiben, schreiben.