Bislang war dies grundsätzlich bei Gesellschaftern, die keinen beherrschenden Einfluss geltend machen können (also in der Regel weniger als 50 % der Geschäftsanteile halten) möglich. Die Sozialversicherungsträger haben jetzt neue Kriterien für die Abgrenzung veröffentlicht (abrufbar hier). Unter anderem ist darauf zu achten, dass allein der Geschäftsführer die Dienstaufsicht über den mitarbeitenden Gesellschafter ausüben darf, das heißt, dass dieser nicht der Gesellschafterversammlung unmittelbar unterstehen sollte.
Cookies und Datenverarbeitung
Wir verwenden Cookies im Rahmen der Web-Analyse, um unsere Website stetig für Sie zu verbessern. Bitte wählen Sie, ob mit dem Setzen dieser Cookies einverstanden sind. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen oder ändern.