Stellt auch nur einer der beteiligten Rechtsanwälte einen Antrag auf Durchführung einer Videoverhandlung, soll das Gericht diese in der Regel nun auch anordnen. Lehnt der oder die Vorsitzende einen Antrag auf Videoverhandlung ab, so ist diese Entscheidung künftig zu begründen – und zwar nicht nur durch Formschreiben, sondern einzelfallbezogen und kann angefochten werden.
Die neuen Vorschriften sollen auch für Zivil-, Verwaltungs-, und Finanzgerichtsverhandlungen gelten. Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit hingegen wird weitgehend ausgenommen – hier sollen im Wesentlichen die bisherigen Vorschriften beibehalten werden
(Quelle: BRAK-Mitteilungen vom 16.11.2023 https://www.brak.de/newsroom/news/videoverhandlungen-richter-im-homeoffice-und-videostreams-fuer-alle)