Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.01.2024 (AZ III ZR 57/23) die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt bestätigt, wonach eine Amtshaftung der Bafin abgelehnt wurde. Die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle von Wirecard zwischen April 2015 und Juni 2020 seien weder nach dem Wertpapierhandelsgesetz noch nach der Transparenz-Richtlinie oder der Marktmissbrauchsverordnung zu beanstanden gewesen und waren jedenfalls vertretbar.
Der BGH verweist auf seine frühere Rechtsprechung, dass staatliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu prüfen sind.