Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob ein Zeugnis zweimal gefaltet werden darf, oder ungefaltet in einen DIN A4 Umschlag versandt werden muss. Es hat hier zu Gunsten der Faltung entschieden unter der Bedingung, dass dann vom gefalteten Papier „saubere und ordentliche Kopien oder Scans“ möglich seien. Das wäre dann nicht gewährleistet, wenn sich „Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen“ würden
(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. November 2023, 5 SA 35/23).