Eine E-Mail gilt in Deutschland im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht an dem Zeitpunkt zugegangen, an dem der Empfänger sie öffnet und zur Kenntnis nimmt; entscheidend ist hingegen der Zeitpunkt, an dem die E-Mail abrufbereit auf dem Server des Empfängers eingeht (BGH vom 6.10.2022, VII ZR 895/21). Die Abgabe der Willenserklärung und der Zugang erfolgt damit praktisch gleichzeitig, sodass die Vorschrift über einen möglichen Widerruf des Angebots (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) im elektronischen Geschäftsverkehr nur noch akademischen Charakter haben wird.
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