Entgegen verbreiteter Auffassung betrifft das Erbrecht mehr unser Leben als unser Ableben.
Wir bieten in Nachlassangelegenheiten eine umfassende Beratung, von der Nachlassplanung und der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen und Schenkungen bis hin zur Überprüfung von Pflichtteilansprüchen und Erbschaftsauseinandersetzungen, jeweils auch unter Berücksichtigung der erbschaftssteuerlichen Komponente.
Einen besonderen Schwerpunkt unserer Beratungsleistungen bilden hierbei internationale Erbfälle, bei denen italienisches und deutsches Erbrecht, die europäische Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 sowie weitere bilaterale und multilaterale Übereinkommen mit anderen Staaten Anwendung finden können.
Unsere erbrechtlichen Leistungen im Detail
Wir beraten und begleiten unsere Mandanten bei der Wahl des für ihre Bedürfnisse geeigneten Instruments der Nachlassplanung (Schenkungen zur lebzeitigen Vermögensübertragung, handschriftliches oder notarielles Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) und bei der Gestaltung und Formulierung von letztwilligen Verfügungen, ggfs. bis hin zur Testamentshinterlegung beim Nachlassgericht. Besonders bei Auslandsberührung kann die Wahl der richtigen Testamentsform für die Verwirklichung des Testierwillens entscheidend sein.
Wenn die Nachlassschulden das Aktivvermögen übersteigen, ist eine Erbausschlagung vor dem Gericht oder vor einem Notar möglich. Daneben kann eine Erbschaftausschlagung auch erwogen werden, um die Teilnahme an einer Erbengemeinschaft mit ungeliebten Personen zu vermeiden oder den Nachlasserwerb der jüngeren Generation zu steuern.
Für die Abwicklung der Erbschaft sowie für die Geltendmachung von Rechten des Erblassers, z.B. gegenüber Kreditinstituten bzw. zur Eintragung in das Grundbuch, kann die Vorlage einer Bescheinigung der Erbrechte durch ein europäisches Nachlasszeugnis nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) oder eines Erbscheins erforderlich sein. Die internationale Zuständigkeit für die Erteilung des Erbscheins richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
Besonders komplexe Sachverhalte sind häufig dann zu bewältigen, wenn es darum geht, Pflichtteilsrechte oder -ergänzungsrechte bei Enterbungen oder lebzeitiger Vermögensübertragungen zu prüfen und ggf. gerichtlich gegen die Erben / Beschenkten durchzusetzen, bzw. umgekehrt im Interesse der Erben / Beschenkten deren Durchsetzung abzuwehren.
Nach italienischem Recht ermöglichen die notarielle oder gerichtliche Errichtung des Nachlassinventars und die Erbschaftsannahme unter Vorbehalt dem Erben eine Haftungsbegrenzung auf das Nachlassvermögen, wodurch verhindert wird, dass er ansonsten auch mit seinem persönlichen Vermögen für die Schulden des Erblassers haftet.
Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung gerichtet, obwohl man immer wieder erlebt, dass Miterben das geerbte Vermögen oder Teile davon jahrelang erstaunlich gut und ohne Streitigkeiten gemeinsam verwalten. Dennoch werden wir meistens beauftragt, die Miterben unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und Ausgleichstatbeständen bei einer vertraglichen Auseinandersetzung zu begleiten oder renitente Miterben ggf. unter gerichtlicher Inanspruchnahme zur Erbauseinandersetzung zu zwingen.
Wir vertreten unsere Mandanten vor den Gerichten und Mediationsstellen in Italien und Deutschland. Das Mediationsverfahren kann eine erfolgreiche Alternative zum gerichtlichen Weg für die Erbschaftsteilung darstellen, in Italien ist es sogar gerichtlichen Verfahren zwingend vorgeschaltet, so dass wir mittlerweile über eine langjährige Erfahrung in der Vertretung unserer Mandanten in Mediationsverfahren verfügen.
Sowohl bei der Nachlassplanung als auch bei der Nachlassabwicklung spielt die geeignete Strategie zur Vermeidung bzw. Reduzierung der Erbschaftsteuerbelastung eine wichtige Rolle, insbesondere wenn der Nachlass internationale Komponente ausweist, etwa weil sich Vermögensgegenstände und/oder die Beteiligten der Erbschaft in verschiedenen Staaten befinden. Wir übernehmen für unsere Mandanten die Vorbereitung und Einreichung von Erbschaftssteuererklärungen in Deutschland und in Italien, prüfen die entsprechenden Steuerbescheide und legen ggfs. Rechtsmittel ein.
Erbrechtliche Besonderheiten in Italien
Gegenseitige Erbverträge unzulässig
Nach dem vom Grundsatz der Freiheit des Testierwillens geprägten italienischen Erbrecht sind gegenseitige Erbeinsetzungen und Erbverträge unzulässig.
Erwirkung europäischer Nachlasszeugnisse
Wir vertreten Mandanten bei der Erwirkung von europäischen Nachlasszeugnissen, welche in Italien von Notaren und nicht von den Gerichten erteilt werden. Da dies nicht an örtliche Zuständigkeitsvorschriften geknüpft ist, ermöglicht uns die ständige Zusammenarbeit mit spezialisierten Notaren eine zügige Erteilung europäischer Nachlasszeugnisse.
Fristen
Das italienische Recht sieht für die Erbschaftsausschlagung eine - aus deutscher Sicht außerordentlich lange - Frist von zehn Jahren vor. Befinden sich allerdings Erbschaftsgüter bereits im Besitz des Erben, hat dieser nur drei Monate Zeit, das Erbe auszuschlagen oder ein Nachlassinventar zur Haftungsbegrenzung vorzubereiten, sonst gilt er vollumfänglich als Erbe.
Eine ebenfalls zehnjährige Frist gilt auch für die Erbschaftsannahme, wobei diese auch konkludent erfolgen kann. Wer ein Interesse daran hat, dass der zur Erbschaftsannahme Berufene eine Entscheidung trifft, kann beantragen, dass das Gericht ihm eine Erbschaftsannahmefrist setzt. In diesem Fall gilt die Fristversäumnis als Ausschlagung des Erbes.
Schutz von Pflichtteilsberechtigten
Der Schutz von Pflichtteilsberechtigten (Ehegatte, Kinder bzw. Abkömmlinge und, sind Kinder und Abkömmlinge nicht vorhanden, Eltern) ist im italienischem Recht besonders ausgeprägt: ihnen kann durch Gestaltungsurteil der ihnen gesetzlich vorbehaltene Teil des Nachlassvermögens (und nicht „nur“ der entsprechende Wert als Geldbetrag) übertragen werden. Nicht selten gehen die Pflichtteilsquoten auch über die Hälfte des gesamten Vermögens hinaus. Außerdem erhält der Ehegatte als gesetzliches Vorausvermächtnis ein lebenslanges Wohnrecht in der Ehewohnung und ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Wohnungseinrichtung.
Wir vertreten unsere Mandanten anwaltlich in Pflichtteilverfahren sowie in den hierauf ggfs. folgenden Erbschaftsteilungsklagen. Für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sieht das italienische Recht eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vor.
Erbauseinandersetzung
Die Erbauseinandersetzung erfolgt auch in Italien am bestens einvernehmlich durch Notarvertrag. Ist dies nicht möglich, muss eine Einigung der Miterben in dem vor Einleitung von gerichtlichen Schritten obligatorischen Mediationsverfahren, in dem die Parteien anwaltlich vertreten sein müssen, versucht werden. Verläuft auch die Mediation erfolgslos, kann Klage auf gerichtliche Teilung erhoben werden, in der die Miterben ggfs. die Zuweisung von unteilbaren Gütern beantragen können, sonst werden diese im Wege der Versteigerung verwertet.
Erbschaftssteuererklärung
In Italien erfolgt die Einreichung der Erbschaftssteuererklärung (dichiarazione di successione) seit Jahren ausschließlich elektronisch mit einem Berichtigungsantrag des Immobilienkatasters, und die Abwicklung ist in der Regel in wenigen Wochen abgeschlossen. Die Erbschaftssteuererklärung ist innerhalb eines Jahres einzureichen. Die Erbschaftsteuer beträgt maximal 8 % und sieht Freibeträge für Kinder und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner in Höhe von 1.000.000 €, für Geschwister in Höhe von 100.000 €, vor.
Durchsetzung der Interessen
In Italien vertreten wir unsere Mandanten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit z.B. für die Hinterlegung und Eintragung von Erbschaftsausschlagungen ins Nachlassregister oder zur gerichtlichen Festsetzung einer Erbschaftsannahmefrist. In streitigen Verfahren besteht ein Großteil unserer gerichtlichen Tätigkeit in Erbschaftsteilungsklagen, Pflichteilklagen und Erbenfeststellungsklage. Die in unserer Kanzlei für erbrechtliche Fragestellungen zuständigen Rechtsanwälte sind auch am italienischen Kassationshof in Rom zugelassen, damit auch in dritter Instanz die Durchsetzung der Interessen unserer Mandanten im Hinblick auf eine zutreffende Rechtsanwendung und die Überprüfung eventueller Verfahrensmängel der vorherigen Instanzen gewährleistet ist.
Häufige Fragen unserer Mandanten
Wir können die notwendigen Vorbereitungen in Zusammenarbeit mit Notaren unseres Vertrauens in Deutschland und Italien treffen, so dass die Übertragung – sei es auf der Grundlage eines Kaufvertrags oder einer Schenkung – abgewickelt werden kann, ohne dass die Mandanten nach Italien fahren müssen.
Der Bank müssen eine eidesstattliche Erklärung über die Erbnachfolge und ggfs. eine beglaubigte Kopie des Testaments mit Eröffnungsprotokoll, sowie die Bestätigung des italienischen Finanzamtes über die erfolgte Erbschaftssteuererklärung der Salden vorgelegt werden, neben übereinstimmender Auszahlungsanweisungen aller Erben. Eine Erbschaftssteuererklärung ist nicht erforderlich, wenn Ehefrau und Kinder die gesetzlichen Erben sind, das Vermögen unter 100.000,- € liegt und keine Immobilien im Nachlass vorhanden sind.
Die Teilung kann durch einen Teilungsvertrag erreicht werden, oder die Parteien können einen Notar mit der Teilung beauftragen. Relativ häufig gelingt die Teilung in einem obligatorischen Mediationsverfahren, in dem die Parteien anwaltlich vertreten sein müssen. Als letzte Alternative steht schließlich der gerichtliche Weg zur Verfügung.