Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Ein Busunternehmer wurde mit der Schülerbeförderung beauftragt, der Auftraggeber kündigte außerordentlich den Vertrag mit Verweis auf die vertragliche Klausel, wonach als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung auch der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens genannt war.
Nach der bisherigen Rechtsprechung sind solche vertraglichen Vereinbarungen regelmäßig unwirksam, da der Vertragspartner durch die gesetzlichen Regelungen ausreichend gemäß § 320 BGB geschützt sei.
Vorliegend war vertraglich vereinbart worden, dass ein Auftraggeber berechtigt sein sollte, im Fall der Insolvenz des Auftragnehmers zu kündigen. Nach Ansicht des Senats begrenzt § 119 InsO die Gestaltungsfreiheit der Parteien. Erfasst seien Lösungsklauseln, deren Zweck sich darauf beschränke, den Vertragspartner vom Vertrag zu befreien und somit das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO zu vermindern. Dies sei jedoch laut Senat anders zu bewerten, wenn einschlägige Lösungsklausel in bestimmten Fällen, doch wirksam sind, wie zum Beispiel bei Kündigung aus einem wichtigen Grund. Dies sei im Einzelfall gerechtfertigt und sollte der einseitigen Belastung durch das Vertragsrisikos auf die zukünftigen Insolvenzgläubiger entgegenstehen.
Laut BGH war dies nicht ausreichend berücksichtigt worden, so dass die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen wurde.