Der Gesetzgeber hat bei der Reform des Gesellschaftsrechts, die durch das Gesetzesdekret Nr. 6 vom 17.01.2023 umgesetzt wurde, die unbefriedigten Gläubiger der gelöschten Gesellschaft berücksichtigt und eine entsprechende Regelung getroffen. Jedoch wurde das Thema des Eintreibens der Forderungen der Gesellschaft vernachlässigt.
Diese Lücke ist nun durch die Rechtsprechung des Kassationshofes behoben worden, dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Zwei gleichberechtigte Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die aufgrund der Nichtvorlage von Jahresabschlüssen, von Amtswegen aus dem Handelsregister gelöscht worden war, stellten der Bank aufgrund eines Urteils des Berufungsgerichts, das eine Bank zur Zahlung eines Geldbetrags zugunsten der genannten Gesellschaft verurteilt hatte, zwei Vollstreckungsankündigungen zu.
Die Bank erhob zwei Vollstreckungsabwehrklagen, die jedoch zurückgewiesen wurden. Schließlich wurde die Angelegenheit vom Kassationsgerichtshof entschieden.
In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Löschen der Gesellschaft vom Handelsregister, sei es eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft, nicht mit dem Verschwinden aller Rechtsverhältnisse einhergeht, sondern vielmehr eine Rechtsnachfolge bewirkt, durch die die Rechtsverpflichtungen der Gesellschaft nicht erlöschen, sondern auf die Gesellschafter übergehen.
So können auch überlebende Vermögenswerte, die nicht bilanziert werden, auf die Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft übergehen.
Diese Rechtsnachfolge ist nicht von der Beilegung des Rechtsstreits über die Forderung abhängig, denn wenn dieser Rechtsstreit aufgrund der Auflösung der Gesellschaft unterbrochen wird, haben die Gesellschafter die Möglichkeit, den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger der Gesellschaft laut italienischer Zivilprozessordnung fortzusetzen oder wiederaufzunehmen.
In dieser Richtung bestätigt der Kassationsgerichtshof, dass das bloße Versäumnis, die Bilanz während der Liquidation einzureichen, keine Vermutung für einen Forderungsverzicht darstellt, ebenso wie die Ungewissheit aufgrund der Anhängigkeit des Rechtsstreits die Rechtsnachfolge der Gesellschafter in die Forderung der Gesellschaft nicht ausschließt.
Ein deutsches Gericht würde zu einem anderen Ergebnis kommen, stellt sich nach der Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister heraus, dass noch Maßnahmen der Gesellschaft im Hinblick auf Vermögenswerte der Gesellschaft oder sonstige Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, ist eine sogenannte Nachtragsliquidation erforderlich.