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Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH

Gesellschaftsrecht

Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH

Die bei den Landgerichten eingerichteten Kammern für Handelssachen sind für Beschlussmängelklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH ausschließlich zuständig, das hat das Kammergericht mit Beschluss vom 26.09.2023 (2 AR 39/23) erneut bestätigt

Die ausschließliche Zuständigkeit ergäbe sich aus entsprechender Anwendung von § 246 Abs. 3 S. 2 AktG. Derartige Anfechtungsklagen sind daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen an die Kammer für Handelssachen abzugeben, ohne dass es des Antrags einer Partei bedarf.