Die ausschließliche Zuständigkeit ergäbe sich aus entsprechender Anwendung von § 246 Abs. 3 S. 2 AktG. Derartige Anfechtungsklagen sind daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen an die Kammer für Handelssachen abzugeben, ohne dass es des Antrags einer Partei bedarf.
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