Wir unterstützen Sie bei allen familienrechtlichen Rechtsfragen
Wir unterstützen und beraten unsere Mandanten bei allen Fragen rund um das Familienrecht. Aufgrund der doppelten Ausbildung und Anwaltszulassung unserer Familienrechtsexpertin gewährleisten wir dabei auch die Vertretung und Prozessführung sowohl vor italienischen als auch vor deutschen Gerichten aus erster Hand. Fundierte Kenntnisse beider Rechtsordnungen sowie eine fortlaufende Fortbildung durch Fachseminare und Tagungen in Italien und Deutschland, sowie auf internationaler Ebene, garantieren unseren Mandanten kompetente Rechtsberatung auf nationaler und internationaler Ebene.
Fokus auf internationales Familienrecht
Unsere langjährige Berufserfahrung bei der außergerichtlichen Bearbeitung und Prozessführung deutscher, italienischer, deutsch-italienischer und anderer internationaler familienrechtlicher Fälle, erlaubt uns eine besonders aufmerksame Beobachtung der kontinuierlichen Entwicklung des Familienrechts, so dass wir auf Gesetzesreformen und Änderungen der italienischen, deutschen und internationalen Rechtsprechung schnell reagieren können. Damit wird unseren Mandanten eine rechtliche Beratung und Vertretung auf hohem Niveau gewährleistet, namentlich im weiten Bereich internationaler Sachverhalte.
Von der ersten Beratung an erhalten unsere Mandanten alle notwendigen Informationen zur Lösung ihres Problems bzw. zum Verständnis einschlägiger Rechtsfragen, sowie erste Anstöße für eine pragmatische Lösung, die im Einklang mit ihren individuellen Bedürfnissen und wirtschaftlichen Verhältnissen steht.
Besonderes Augenmerk legen wir auf den allgemeinen Schutz der Grundrechte der Person und der Familie sowie der "neuen" LGTBQ+-Rechte, über die nationalen Grenzen hinaus.
Unsere familienrechtlichen Leistungen im Detail
Unsere Kanzlei bietet eine umfassende Beratung zur Trennung von Ehegatten (oder Lebenspartnern), zur Regelung aller Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Familienkrise, sowie die gerichtliche Vertretung unserer Mandanten in Italien und Deutschland. Insbesondere stellt die Kanzlei ihren Mandanten ihre langjährige Erfahrung bei prozesstaktischen Entscheidungen, bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die internationale Zuständigkeit und bei der Lösung internationaler Rechtshängigkeitskonflikte bei gleichzeitiger Anrufung mehrerer Gerichte zur Verfügung, sowie bei Anwendung der Verordnung (EU) 1259/2010 über das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht.
Im Zusammenhang mit dem Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren stehen wir unseren Mandanten in allen Fragen des Sorgerechts, des Aufenthaltsbestimmungsrechts der gemeinsamen Kinder und der Ausübung des Umgangsrechts mit dem anderen Elternteil, deren Unterhalt, die Zuweisung bzw. Aufteilung der Ehewohnung, des Ehegattenunterhalts, des Aufstockungsunterhalts, der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleiches oder der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens beratend zur Seite.
Für nichteheliche Kinder kann im Falle des Nichtzusammenlebens der Eltern der Lebensmittelpunkt und die Betreuung hauptsächlich bei einem Elternteil geregelt werden. Hierbei werden die Zeiten und Modalitäten der Anwesenheit des Kindes bei jedem Elternteil, das Umgangsrecht, nach Standardmodellen festgelegt oder als erweiterte Betreuung bis hin zum sogenannten "Wechselmodell", das eine paritätische Betreuung zu 50% vorsieht und sowohl in der italienischen als auch in der deutschen Rechtsordnung praktiziert wird.
Unsere Beratungsleistungen bei der Regelung der Eltern-Kind-Betreuung folgen einem pragmatischen Ansatz, auf der Grundlage langjähriger Erfahrungswerte. Wir helfen unseren Mandanten, geeignete Lösungen für ihren konkreten Fall zu finden, indem wir zunächst eine Einigung der Parteien durch eine außergerichtliche Mediation fördern, und im Falle einer fehlenden Einigung ein gerichtliches Verfahren einleiten, in dem u.a. die Anhörung des Kindes vorgesehen ist. In diesem Fall stellen wir es uns zur Aufgabe, die Mandanten stets vorab über die Modalitäten, den zeitlichen Ablauf, die Kosten des Verfahrens und die typischen Eigenheiten des italienischen und des deutschen Rechts zu informieren.
Eine internationale Kindesentführung liegt vor, wenn ein Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils, welches die elterliche Verantwortung ausübt, widerrechtlich ins Ausland gebracht oder dort zurückgehalten wird.
Fälle internationaler Kindesentführung kommen häufig vor, vor allem angesichts der zunehmenden Mobilität der Menschen und der Zunahme von nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften oder als Folge einer Familienkrise und der Rückkehr eines Elternteils in sein Herkunftsland.
Die Kanzlei blickt auf eine langjährige Erfahrung im Hinblick auf die internationale Unterstützung und Vertretung vor Gericht (in Deutschland und Italien) im Fall internationaler Kindesentführungen zurück. In diesem Zusammenhang unterstützen wir unsere Mandanten bei der Geltendmachung der zivilrechtlichen Aspekte der Rückführung des Kindes an seinen ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthaltsort und wirken darauf hin, die Angelegenheit auch durch Mediation zu lösen. Im Zusammenhang mit der Anwendung des einschlägigen Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 und der EU-Verordnung 2019/1111 verfügen wir über herausragende Fachkenntnisse und langjährige Erfahrung, im Laufe derer sich enge persönliche Kontakte auf internationaler Ebene mit anderen spezialisierten Rechtsanwälten und Zentralbehörden entwickelt haben, die unseren Mandanten zu Gute kommen. Hierdurch kann nämlich eine umfassende qualifizierte Beratung gewährleistet werden, die darauf abzielt, unter Ermittlung der wirksamsten Taktik eine schnelle Herausgabe des Minderjährigen zu erwirken, wobei unnötige Zeitverluste und Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Einreichung der jeweiligen Anträge bei den international zuständigen Behörden vermieden werden.
Zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Scheidung wird normalerweise eine Unterhaltspflicht zugunsten der Kinder oder des Ehegatten begründet. In vielen Fällen kommt es vor, dass ein Ehepartner oder Elternteil nach der Trennung in seinen Heimatstaat zurückkehrt oder ins Ausland zieht. Wenn der Verpflichtete ins Ausland umzieht, kann es vorkommen, dass sich seine Spuren verlieren oder der direkte Kontakt verloren geht und in der Folge der Unterhalt nicht mehr gezahlt wird. Der entsprechende Vollstreckungstitel (d.h. die gerichtliche Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung oder die notarielle Urkunde) wird oft in einer Schublade oder bei dem Anwalt, der die Trennung begleitet hat, aufbewahrt - und dort vergessen. Dem Berechtigten entgeht dadurch, die Möglichkeit, seine Unterhaltsansprüche wirksam durchzusetzen.
Mithilfe der europäischen justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und der einschlägigen juristischen Werkzeuge der europäischen Verordnungen können Entscheidungen über Unterhaltspflichten oder familienrechtliche Ausgleiche in einem anderen Mitgliedstaat rasch, effizient und wirksam vollstreckt und somit die Unterhalts- bzw. Ausgleichszahlungen sichergestellt werden.
Die Kanzlei verfügt über eine langjährige Erfahrung bei der Beratung und Vertretung ihrer Mandanten in grenzüberschreitenden Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollstreckung familienrechtlicher Zahlungstitel und bei der Auswahl der effektivsten Vollstreckungsmaßnahmen zur Sicherung der Forderung. Sollte der Vollstreckungstitel in einem anderen Mitgliedstaat nicht automatisch anerkannt werden (z.B. weil er vor dem Inkrafttreten der einzelnen europäischen Verordnungen erlassen wurde), kann im Wege eines gesonderten Verfahrens die Erteilung der Vollstreckungsklausel in dem Staat beantragt werden, in dem die Vollstreckung betrieben werden soll.
Mehr erfahren Sie unter Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Deutschland.
Wir beraten und vertreten unsere Mandanten in Fällen der Anerkennung eines Kindes, der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft oder deren Anfechtung, der Erteilung des Familiennamens und in Unterhaltsfragen nach Feststellung der Elternschaft. Hierbei muss bei internationalen Sachverhalten zunächst der rechtliche Rahmen sowohl im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit als auch auf das anwendbare Recht festgesteckt werden. Im Rahmen internationaler Fälle übernehmen wir auch die Koordination der grenzüberschreitenden Durchführung biologischer DNA-Gutachten und klären unsere Mandanten umfassend über die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Feststellung der Elternschaft ergeben, sowie über die Besonderheiten der jeweiligen Rechtssysteme auf.
Der Anspruch auf Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder, getrenntlebende oder geschiedene Ehepartner untersteht sowohl nationaler als auch europäischer und internationaler Regelungen. Das nationale Recht regelt im Zusammenspiel mit den von der ständigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Einzelheiten des Unterhaltsrechts für die Anspruchsinhaberschaft, die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs, die Klagebefugnis, die Berechnungsmethode für die Höhe des Unterhalts sowie für die Berücksichtigung aller Umstände, die die Höhe des Unterhalts beeinflussen.
Wir bieten juristische Unterstützung bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls, die einen Unterhaltsanspruch rechtfertigen oder ausschließen können, sowie eine konkrete individuelle Berechnung zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsbetrages.
Unsere Kanzlei weist eine langjährige Erfahrung bei der Beratung und Vertretung in grenzüberschreitenden Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zahlung von Kindergeld in den einzelnen europäischen Mitgliedstaaten an Arbeitnehmer für unterhaltsberechtigte Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitz des berechtigten Elternteils ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, auf. In diesen Fällen gilt die europäische Sozialversicherungsrechts-Verordnung (EG 883/2004), welche Prioritätsregeln zwischen den Staaten und ein Überschneidungsverbot festlegt.
Das Beratungsangebot richtet sich an Familien (auch von getrennt lebenden und/oder geschiedenen Eltern) mit Wohnsitz in Italien, bei denen ein Elternteil die Voraussetzungen für die Beantragung von Kindergeld in Deutschland für unterhaltsberechtigte Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien oder anderen europäischen Staaten erfüllt.
Wir beraten unsere Mandanten auch über die Auswirkungen der Einführung des Kindergeldes in Italien (assegno unico figli) in Bezug auf diejenigen, die bereits ausländisches Kindergeld beziehen und sprechen diesbezüglich Empfehlungen für die jeweils beste Lösung aus.
Im nationalen Recht gibt es verschiedene Regelungen zum ehelichen Güterstand, je nachdem, ob der gesetzliche Güterstand betroffen ist oder aber ein von den Ehegatten gesondert gewählter Güterstand.
Wir beraten unsere Mandanten bei der Aufteilung des in die gesetzliche Gütergemeinschaft gefallenen Vermögens oder bei der Berechnung des Zugewinns im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
"Vorbeugen ist besser als heilen": Sollten die Verpflichtungen, die sich aus der Ehe ergeben, geregelt werden, bevor man den großen Schritt der Ehe wagt? Sollten die vermögensrechtlichen und nicht-vermögensrechtlichen Folgen einer Trennung/Scheidung im Voraus vereinbart werden?
Einer solchen Empfehlung folgen heute viele Ehepaare, und voreheliche Vereinbarungen sind mittlerweile weit verbreitet.
Wir beraten unsere Mandanten zum Inhalt solcher Verträge und gestalten unter Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit der Partner, des anwendbaren Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute oder in dem Staat, zu dem sie eine engere Verbindung haben, des Unterhaltsrechts und des ehelichen Güterstands gemäß der EU-Verordnungen 2016/1103 und 2016/1104 (für eingetragene Partnerschaften) maßgeschneiderte Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge sowie Trennungsvereinbarungen.
Wir gewährleisten für unsere Mandanten eine enge Zusammenarbeit mit erfahrenen Notariaten für die einvernehmliche Beurkundung (auch bilingual) von Eheverträgen oder Vereinbarungen, die die Ehegatten zur Regelung der Rechtsfolgen ihrer Trennung oder Scheidung treffen (Trennungs- bzw. Scheidungsfolgevereinbarung).
Wir bieten unseren Mandanten eine qualifizierte Beratung im Bereich der Adoption von Minderjährigen und Erwachsenen. Hierzu gehören nationale wie internationale Adoptionen, mit besonderem Augenmerk auf das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen im deutschen und italienischen Rechtssystem. Im Bereich der internationalen Adoption ist eine Rechtsberatung, die die jeweiligen Besonderheiten des nationalen Rechts berücksichtigt, unerlässlich (z.B. ergeben sich teilweise erhebliche Unterschiede bei Informations- und Beteiligungspflichten der Angehörigen und des Ehegatten des Adoptierten).
In Zusammenarbeit mit Notariaten unseres Vertrauens stellen wir die ordnungsgemäße Formalisierung des beglaubigten Antrags auf Adoption von Erwachsenen sicher und übernehmen die prozessuale Vertretung der Parteien im Adoptionsverfahren vor den Justizbehörden in Italien und in Deutschland.
Wir bieten unseren Mandanten effiziente Dienstleistungen zur Beschaffung von Personenstandsurkunden, damit in kurzer Zeit die für eine Eheschließung (Ehefähigkeitszeugnis) oder für die Anerkennung und Eintragung von im Ausland geschlossenen Ehen und Lebenspartnerschaften notwendigen Personenstands- und standesamtlichen Urkunden eingereicht werden können.
Wir veranlassen auch die Eintragung von Scheidungsurteilen und anderen im Ausland ausgestellten Personenstandsurkunden, die einer Anmerkung oder Eintragung bedürfen (Eintragung von internationalen Adoptionen, Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, Vaterschaftsanerkennung, Änderung des Vor- und Nachnamens, Geschlechtsumwandlung).
Wir rekonstruieren und lösen komplexe standesamtliche und personenstandsbezogene Konstellationen für jene Bürger, die, im Ausland lebend, die Eintragung wichtiger Ereignisse wie Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern usw. in ihrem Heimatland vernachlässigt haben (oder sich dessen nicht bewusst waren).
Wir beraten unsere Mandanten und bieten ihnen Verfahrensbeistand (in Italien und Deutschland) in Verfahren zur Führung von Betreuungen und Vormundschaften, wobei einzelfallbezogen die jeweilige persönliche und familiäre Situation der zu schützenden Person Berücksichtigung findet. Wir ermitteln für unsere Mandanten die beste Lösung für den konkreten Fall im internationalen Kontext: so unterstützen wir beispielsweise auch Verwandte und Angehörige, die nicht im selben Land wie die zu betreuende Person wohnen und nicht in der Lage sind, sich direkt mit den zuständigen Behörden zu verständigen.
Die aufgrund europäischer Regelungen ermöglichte weitgehende Freizügigkeit von Personen, die weiteren freiheitlichen Impulse des europäischen und internationalen Rechts, die persönlichen Bedürfnisse des Einzelnen und der Familie sowie das Diskriminierungsverbot haben die Grenzen der persönlichen Grundrechte neu definiert und den Schutz der neuen LGTBQ+Rechte eröffnet. Wir unterstützen die Entwicklung und Anerkennung dieser „neuen“ Rechte unter Berücksichtigung aller damit verbundenen aktuellen Fragen und vertiefen unsere Kenntnisse durch ständige Fortbildung zu den rechtlichen Aspekten von homosexueller Elternschaft, Lebenspartnerschaften und Lebensgemeinschaften, Schutz der persönlichen Rechte bei Polyamorie, Geschlechtsumwandlung, sexueller Orientierung oder anderer genderspezifischer Identitätsfragen, um auf diese Weise unseren Mandanten eine zielführende Beratung anbieten zu können, die auch die neuesten rechtlichen Entwicklungen dieser neuen Rechte berücksichtigt.
In allen Bereichen unserer familienrechtlichen Beratungs- und Vertretungsleistungen stellen wir sicher, dass die uns anvertrauten Probleme mit Hilfe von qualifizierten Lösungsstrategien eine individuell abgestimmte, pragmatische und konfliktbeendende Lösung finden. Hierzu greifen wir auf eine langjährige, im nationalen, europäischen und internationalen Kontext gereifte und durch ständige Fortbildung in beiden Rechtssystemen und einen stetigen Erfahrungsaustausch mit anderen Fachleuten auf diesem Gebiet erweiterte Erfahrung zurück, die unseren Mandanten zu Gute kommt.
Familienrechtliche Besonderheiten in Italien
Trennung und Scheidung
Das italienische Recht sieht zunächst ein Verfahren zur rechtlichen Trennung der Ehegatten vor, und erst nach einer gewissen Zeit kann ein Antrag auf Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe (Scheidung) gestellt werden. Beide Verfahren können einvernehmlich durchgeführt werden, bei gegenseitigem Einverständnis und übereinstimmendem Willen der Ehegatten, oder aber gerichtlich, wenn einer der Ehegatten sich gegen die Trennung wehrt und/oder Ansprüche und Rechte geltend macht, die der andere Ehegatte nicht anerkennt.
Besondere Vorsicht sei Ehegatten empfohlen, die beabsichtigen, von den vereinfachten anwaltsunterstützten Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarungen nach italienischem Recht (convenzione di negoziazione assistita) Gebrauch zu machen, wenn einer der Ehegatten seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder dies beabsichtigt. Dies kann außerhalb Italiens zu Nachteilen in Bezug auf die Anerkennung der Trennung / Scheidung führen.
Unterhalt (Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt)
Das italienische Recht kennt keine Unterhaltstabelle mit bereits festgelegten, monatlichen Zahlbeträgen. Für die Bestimmung der ordentlichen und außerordentlichen Kosten des Kindes (im Sinne von Mehrbedarf und Sonderbedarf) werden bei der Höhe des Kindesunterhalts die örtlichen Bezirksunterhaltsrichtlinien zu Grunde gelegt.
Bei der Trennung der Ehegatten kann ein Trennungsunterhalt vorgesehen bzw. festgelegt werden. Der Unterhalt muss dem berechtigten Ehegatten den gleichen Lebensstandard ermöglichen, den er während des Zusammenlebens hatte.
Ein nachehelicher Unterhalt steht einem Ehegatten nur zu, wenn dieser nicht über die geeigneten Mittel verfügt oder diese aus objektiven Gründen nicht selbst erwirtschaften kann. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt besteht, wird unter Anwendung gesetzlich vorgegebener Kriterien bestimmt. Die Eheleute können auch vereinbaren, dass der nacheheliche Unterhalt durch eine einmalige Abfindung abgegolten wird.
Alle Unterhaltsbeträge sind jährlich dem ISTAT-Index (Indexzahlen des italienischen Zentralinstituts für Statistik) anzupassen.
Kein Versorgungsausgleich
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vor den deutschen Behörden kann der Versorgungsausgleich hinsichtlich der von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften im Verbund durchgeführt werden.
Dieses Rechtsinstitut kennt das italienische Recht nicht. Die Durchführung des Versorgungsausgleiches kann aber auch nach der Scheidung in einem isolierten Verfahren beantragt werden, wenn einer der Ehegatten Rentenbeiträge an einen deutschen Träger gezahlt hat.
Wahl des Güterstandes
Während in Deutschland die Wahl des Güterstandes hauptsächlich privatautonom durch einen Ehevertrag erfolgen kann, ist in Italien die Wahl des Güterstandes der Familie auf die gesetzlich vorgesehenen Modelle beschränkt. Sie kann bei der Eheschließung erklärt werden und wird in der Heiratsurkunde vermerkt.
Nichtigkeit von Eheverträgen und Trennungsvereinbarungen
Im italienischen Rechtssystem werden Eheverträge und solche, die während der Trennung im Hinblick auf die Scheidung vereinbart werden, als nichtig angesehen, so dass es im Einzelfall ratsam sein kann, alternative Lösungen in Betracht zu ziehen, wie z.B. eine Rechtswahl zu Gunsten einer anderen Rechtsordnung, zu der die Ehegatten eine enge Verbindung haben.
Italienische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können durch eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts das im italienischen Recht verankerte Nichtigkeitshindernis überwinden.
Abstammungsrecht und Namensgebung
Das italienische Abstammungsrecht sieht vor, dass Eltern ihrem Kind einen doppelten Nachnamen geben können.
Bei den italienischen Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft sind sehr kurze Fristen für die Verteidigung und die Verjährung zu beachten.
Zu beachten ist auch, dass das Namensrecht ausschließlich nach dem nationalem Recht der betroffenen Person geregelt ist, da es (noch) keine internationalen Vorschriften in diesem Rechtsgebiet gibt.
Automatische Einbeziehung von Angehörigen im Betreuungsverfahren
Anders als in Deutschland, wo ein Angehöriger im vereinfachten Verfahren zur Bestellung oder Aufhebung eines Betreuungsverwalters einen förmlichen Antrag auf Einbeziehung in das Verfahren stellen muss, sieht das italienische Recht automatisch die notwendige Einbeziehung der Angehörigen als Verfahrensbeteiligte vor. Gerne beraten wir Sie, damit hier unnötige Formfehler, die das Verfahren erheblich in die Länge ziehen können, vermieden werden.
Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung der ehelichen und elterlichen Pflichten
Der Schadenersatz für sog. innerfamiliäre Schäden (danno endofamiliare), welcher im italienischen Recht als Folge der Vernachlässigung ehelicher oder elterlicher Pflichten anerkannt ist und von der italienischen Rechtsprechung umfassend definiert und konkretisiert worden ist, findet in Italien bei familiären Krisen inzwischen einen breiten Einsatz. Die Verurteilung zu dieser Art von Schäden wirkt sich durch die Anerkennung und Vollstreckung italienischer Urteile aufgrund europäischer Verordnungen auch grenzüberschreitend aus.
Unser Team spezialisierter Rechtsanwälte bietet unseren Mandanten eine umfassende Rechtsberatung und Prozessvertretung in Verfahren zur gerichtlichen Feststellung der Verletzung ehelicher und elterlicher Pflichten sowie der entsprechenden zivilrechtlichen Haftung für die innerhalb der Familie erlittenen Schäden, mit dem Ziel einer Verurteilung zum Ersatz des immateriellen Schadens bzw. der Abwehr eines solchen Anspruchs.
Mehr erfahren Sie unter Durchsetzung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen.
Häufige Fragen unserer Mandanten
Eine sofortige und klare Antwort auf diese Frage ist nicht möglich, ohne zuvor den konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Besonderheiten des Familienrechts in beiden Rechtsordnungen können Vorteile gegenüber der jeweils anderen bieten, hierzu müssen jedoch erst einmal die individuellen Fragen, die bei der Trennung oder Scheidung geregelt werden müssen, ermittelt und beurteilt werden.
Die Entscheidung, den gewöhnlichen Aufenthalt des minderjährigen Kindes in einen anderen Staat zu verlegen, muss mit dem anderen Elternteil, der die elterliche Verantwortung ausübt, abgestimmt werden. Wenn nicht beide Elternteile damit einverstanden sind, muss beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt werden.
Ohne Kenntnis des zu Grunde liegenden Sachverhalts und eingehender rechtlicher Prüfung ist eine eindeutige Beantwortung dieser Frage nicht möglich. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Falles und das anwendbare Recht, sowie die Frage, ob bereits ein Gerichtsbeschluss, der den Unterhalt regelt, erlassen wurde. Gerade im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder sind das deutsche und das italienische Recht sehr unterschiedlich.