Klare gesellschaftliche Regelungen von Anfang an, um spätere Konflikte zu vermeiden
Möchten Sie in Italien oder in Deutschland eine Gesellschaft gründen, unterstützen wir Sie bei der Wahl der Rechtsform; wir können Ihnen für jede Alternative die Vor- und Nachteile im Vergleich zu Lösungen, die Sie von Ihrem Heimatrecht kennen, darlegen. Wir begleiten Sie von dem Gründungsentschluss bis zur Eintragung und können sämtliche erforderlichen Rechtsakte auch mit Ihrer Vollmacht vor Ort vornehmen, ohne dass Ihre persönliche Teilnahme zwingend erforderlich ist. Wir entwerfen und übersetzen die Gründungsurkunden, die Satzungen, die nötigen Gesellschaftervereinbarungen und die Geschäftsführer- oder Vorstandsverträge in die jeweiligen Sprachen und können aus langjähriger grenzüberschreitender Erfahrung Klauseln empfehlen, die den Interessen aller Beteiligten Rechnung tragen und auch im Konfliktfall „halten“.
Vertretungen im Konfliktfall
Sollte es zum Streit kommen, verfügen wir über das entsprechende Know-how und die Erfahrung, Sie vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten zu vertreten. Typische Rechtsstreite im Gesellschaftsrecht sind Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern, die die Bestellung der Organe und die damit verbundene Art der Unternehmensführung betreffen, die Durchsetzung von Auskunftsrechten oder die Uneinigkeit in Bezug auf die Gewinnverwendung. Im Konflikt zwischen Gesellschaft und Organen sind oft die Beendigung des Geschäftsführers- oder Vorstandsvertrages oder die Auslegung von Bonusvereinbarungen Gegenstand eines Rechtsstreites.
Spezialisiert auf italienisches Gesellschaftsrecht
Unsere auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwälte wurden in Italien und Deutschland ausgebildet, verfügen über eine Rechtsanwaltszulassung in beiden Ländern und bieten nicht nur fundiertes rechtliches Know-how zu den gesellschaftsrechtlichen Unterschieden zwischen Deutschland und Italien, sondern den notwendigen Sinn für pragmatische Lösungen.
Unsere gesellschaftsrechtlichen Leistungen im Detail
- Wir beraten Sie bei der Auswahl der nationalen und EU-Rechtsformen, entwerfen alle notwendigen und zweckmäßigen Dokumente, wie Satzung, Gründungsurkunde, Anmeldung, und Geschäftsführervertrag und schließen für Sie als Bevollmächtigte auch alle erforderlichen Rechtsgeschäfte ab;
- Sie erhalten alle Entwürfe und Dokumente zweisprachig, nach ihrer Wahl italienisch, deutsch oder jeweils mit englischer Übersetzung;
- Aufgrund unserer Vernetzung an unseren jeweiligen Standorten können wir Ihnen auch die erforderlichen weiteren Dienstleister für die Aufnahme der Gesellschaftstätigkeit, von der Bank bis zum Steuerberater, vermitteln;
- Wir können Sie schon bei der Auswahl eines geeigneten CEO für die Gesellschaft beraten, wobei wir nicht nur auf die rechtlichen Besonderheiten eines Dienstvertrages im jeweiligen Recht hinweisen, sondern auch auf die interkulturellen Unterschiede. Forderungen eines Kandidaten in einer Verhandlung können von einem Gesellschafter aus einem anderen Staat unverständlich oder gar unverschämt aufgenommen werden, während sie vor dem Hintergrund des Heimatstaates des CEO vollkommen normal sind.
- Im Konfliktfall können wir auf die jeweiligen Besonderheiten hinweisen und insbesondere dort, wo das nationale Recht zwingende Fristen setzt (beispielsweise in Deutschland bei der fristlosen Kündigung, die innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden muss), auf die Einhaltung der Fristen achten.
- Sind sich die Gesellschafter nicht in allen Punkten einig, kann eine nicht gut vorbereitete Gesellschafterversammlung mit einem entsprechend anfechtbaren Beschluss zu langwierigen Rechtsstreiten führen. Wir können Ihnen helfen, dieses Risiko zu minimieren.
- Sind Sie als Minderheitsgesellschafter der Auffassung, dass der gefasste Beschluss nicht hätte ergehen dürfen, haben Sie Anfechtungsfristen zu beachten; wir können Ihnen auch auf diesem Feld beistehen.
- Gleiches gilt für den Fall, dass Ihnen Einsichtsrechte von der Geschäftsführung verweigert werden. Wir können für Sie Ihre Gesellschaftsrechte gerichtlich durchsetzen.
- Die Umwandlung einer Gesellschaft in eine andere Rechtsform ist in allen Rechten der Mitgliedstaaten der EU vorgesehen und wir können Sie dabei unterstützen;
- Seit einigen Jahren ist auch der identitätswahrende Umzug einer Gesellschaft von einem Staat in den anderen möglich. Wir haben auch auf diesem Feld Erfahrung und können Ihnen gerne beistehen.
- In dieser Phase können wir Sie von dem Entschluss, die Gesellschaft liquidieren zu wollen, bis zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister begleiten. Unter Beachtung der Regeln des jeweiligen Mitgliedsstaates können wir Ihnen anbieten, als Liquidatoren für Sie tätig zu werden.
Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten in Italien
Kein Dienstvertrag mit dem CEO
Italien kennt nicht die Trennung zwischen organschaftlicher Bestellung des Geschäftsführers und privatrechtlichem Dienstvertrag. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden von der Gesellschafterversammlung in den Bestellungsbeschluss aufgenommen. Eine vorzeitige Beendigung des Mandats, außer im Fall eines wichtigen Grundes, der eine Abberufung rechtfertigt, ist in der Regel nicht möglich; oft sind Organe aber auch gleichzeitig „dirigenti“, dann sind sie mit einem in der Praxis allgemein verbindlichen Tarifvertrag geschützt.
Verwaltungsrat mit operativen aktiven und mit passiven Mitgliedern
Die klassische italienische Kapitalgesellschaft, ob Srl (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder SpA (Aktiengesellschaft) wird von einem Consiglio di Amministrazione (einem Verwaltungsrat) vertreten, aus dem ein Mitglied einen Auftrag (delega) zur Führung der Gesellschaft erhält. Der somit ernannte „amministratore delegato“ ist neben dem Präsidenten der Gesellschaft in der Regel zur Vertretung der Gesellschaft befugt und wird häufig ins Deutsche als „Geschäftsführer“ übersetzt. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates übernehmen in der Regel keine operativen Aufgaben und sind in ihrer Funktion mit Mitgliedern eines Aufsichtsrats vergleichbar.
Freie Auswahl bei der Corporate Governance
Eine Gesellschaftsrechtsreform vor einigen Jahren hat eine Wahlmöglichkeit der Verwaltungs- und Geschäftsführungssysteme eingeführt, so dass neben dem klassischen monistischen italienischen Modell, auch ein dualistisches Modell nach deutschem Vorbild bei der Gründung gewählt werden könnte. Die italienischen Gründer machen von dieser Option kaum Gebrauch und gründen weiterhin nach dem klassischen italienischen System. Dies liegt auch daran, dass die Funktion des deutschen Aufsichtsrats dem italienischen Gesellschaftsrecht fremd ist. Neben dem Consiglio di Amministrazione bildet die Gesellschaft auch einen „Collegio sindacale“, der aber überwiegend Beratungs- und Kontrollfunktion hat, hierarchisch aber nicht dem Consiglio di‘Amministrazione vorsteht.
Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Fehlen eines „Organisationsmodells“
Italien hat das älteste Compliance Gesetz der Welt (decreto legge 231/21). Danach haften Geschäftsführer strafrechtlich, aber auch privatrechtlich mit ihrem Vermögen, wenn ein Mitarbeiter einen Schaden verursacht und die Geschäftsführung nicht anhand eines „modello organizzativo“ eindeutig die Zuständigkeiten im Betrieb darlegen kann. Die Organe der Gesellschaft, aber auch die zuständigen leitenden Angestellten, haften auch für Versäumnisse im Bereich der Arbeitssicherheit, wenn beispielsweise kein Verzeichnis sämtlicher Arbeitsrisiken im Betrieb aufgestellt worden ist.
Keine Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers
Dafür kennt das italienische Insolvenzrecht – jedenfalls bis heute – keine eigene Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers. Er haftet bei Insolvenzverschleppung grundsätzlich nicht aus seinem eigenen Vermögen.
Häufige Fragen unserer Mandanten
Das kann man ohne weiteres nur empfehlen, wenn man in Italien in der Gesellschaft über eine Vertrauensperson verfügt, die die besonderen italienischen Erfordernisse im Gesellschafts- und Arbeitsrecht kennt und darauf achtet, dass sie umgesetzt werden. Wenn das Buch über die Arbeitssicherheit nicht ordentlich geführt wird und wenn insbesondere ein Organisationsmodell nicht erstellt worden ist, in dem die Zuständigkeiten sämtlicher Mitarbeiter der Gesellschaft geregelt werden, kann es zur Haftung der Organe – und damit auch des „deutschen“ Präsidenten - kommen.
Sie müssen sich bewusst werden, dass der Verwaltungsrat einer deutschen Gesellschaft kein vom Gesetz vorgesehenes Organ ist. Wenn beispielsweise bei einer GmbH mehrere Geschäftsführer bestellt werden, können sie einen „Geschäftsführerrat“ oder einfach eine „Geschäftsführung“ bilden, die wiederum einen Sprecher oder Vorsitzenden benennen kann. Dieser würde dann dem Präsidenten des italienischen Verwaltungsrates in seiner hierarchischen Funktion entsprechen. Anders als bei dem italienischen Verwaltungsrat (und beim angloamerikanischen board of directors) sind aber alle Mitglieder operativ und können grundsätzlich alleine oder gemeinsam mit anderen die Gesellschaft vertreten. Das könnte zu unerwünschten Haftungen führen. Beispielsweise unterliegt der deutsche Geschäftsführer im Insolvenzfall einer eigenen Haftung, wenn er keinen Insolvenzantrag stellt. Diesem Haftungsrisiko sind alle Geschäftsführer, gleich ob operativ oder passiv, unterstellt.
Ja! Unabhängig von dem Risiko der Anfechtung des Kaufes, die möglicherweise von dem späteren Insolvenzverwalter vorgenommen wird, gehen bei einem Teilbetriebsübergang in Italien selbst bei einem Asset Deal die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern, die dem Teilbetrieb zugeordnet werden können, mit über. Sie sind dann nicht nur verpflichtet, die Arbeitnehmer zu übernehmen (das gilt in der gesamten EU), sondern auch die Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten.
Bis vor einigen Jahren war diese Frage sehr populär, da die meisten deutschen Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse nicht veröffentlichten. Erst seitdem die Bundesrepublik vom Europäischen Gerichtshof zu einer strengeren Handhabe verurteilt wurde, können die Jahresabschlüsse kostenlos im Internetauftritt des Bundesanzeigers eingesehen werden. Zudem ist seit dem Jahr 2020 auch ein Transparenzregister eingerichtet worden, das die Möglichkeit bietet, den tatsächlichen Inhaber der Geschäftsanteile oder Aktien, also die natürliche Person, zu ermitteln, wenn dieser nicht aus dem Handelsregister hervorgeht.
Leider überhaupt nicht. Nach § 50 I HGB (Deutsches Handelsgesetzbuch) kann die Vollmacht eines Prokuristen gegenüber Dritten nicht eingeschränkt werden. Dies ist auch ein Grund für die großen Unterschiede zwischen italienischen und deutschen Handelsregisterauszügen. Die deutschen Handelsregisterauszüge sind sehr knapp und bestehen in der Regel aus 2-3 Seiten. Die italienischen Handelsregisterauszüge erstrecken sich auf über 20 Seiten, die Rechte der Prokuristen und die Rechte der Mitglieder des Verwaltungsrates werden im Einzelnen sehr detailliert wiedergegeben. Im Innenverhältnis, also gegenüber der Gesellschaft selbst, kann die Vertretungsmacht natürlich eingeschränkt werden.