Begleitung bei Auslandsgeschäften, Vertragsgestaltung, AGB
Grenzüberschreitende Handelsgeschäfte kennen eigene Regeln. Vor dem Schritt über die Grenze ist es ratsam, die eigenen üblichen Geschäftsabläufe auf ihre Vereinbarkeit mit dem internationalen Kontext hin abzuklopfen, und sich ein klares Bild der Chancen und Risiken des konkreten Auslandsgeschäfts zu verschaffen: häufig kann eine minimale Anpassung den Ausschlag für den unternehmerischen Erfolg geben.
Wichtige Unterschiede zu rein innerdeutschen Sachverhalten können sich beispielsweise im Zusammenhang mit folgenden Themen ergeben:
- Zulässigkeit bestimmter Vertragsklauseln
- Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum ausländischen Vertragspartner
- Inhalt und Form einer Bestellung oder Auftragsbestätigung
- Gewährleistungsrecht und Sachmängelhaftung
- Voraussetzungen einer Vertragsaufhebung
- Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
- Verjährung von Leistungs- und Zahlungsansprüchen
- Durchsetzung vertraglicher Ansprüche
- Insolvenz des Geschäftspartners
Auf der Grundlage profunder Fachkenntnisse im internationalen Kauf- und Vertragsrecht, gepaart mit langjähriger Erfahrung im deutsch-italienischen Geschäftsverkehr, bieten wir unseren Mandanten eine Rechtsberatung aus binationaler Perspektive, die neben einer optimalen rechtlichen Vertragsgestaltung auch die spezifischen Unterschiede rechtlicher, kaufmännischer und kultureller Art im geschäftlichen Umgang miteinander berücksichtigt. Auf diese Weise ermöglichen wir unseren Mandanten ein besseres Verständnis für die Erwartungen und Bedürfnisse ihres kaufmännischen Gegenübers, und erreichen hierdurch eine effektivere, weil konfliktvorbeugende Durchsetzung der Interessen unserer Mandanten gegenüber ihrem Vertragspartner.
Unter Berücksichtigung der internationalen Ausrichtung ihrer Handelsgeschäfte beraten wir unsere Mandanten umfassend bei der Gestaltung ihrer Verträge oder Geschäftsbedingungen, begleiten sie bei der Vertragsdurchführung und setzen ihre Interessen außergerichtlich und (schieds-)gerichtlich durch.
Spezialisiert auf internationales Vertragsrecht
Die Rechtsanwälte der Kanzlei haben ihre Ausbildung in Italien und Deutschland absolviert und sind in beiden Ländern zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Dank der Kenntnis der beiden Rechtssysteme sowie einer langjährigen Erfahrung in der grenzüberschreitenden und internationalen Praxis sind wir in der Lage, die verschiedenen Anliegen unserer Mandanten von vornherein auch unter einem internationalen Blickwinkel zu prüfen, der sowohl die rechtlichen Unterschiede zwischen Italien und Deutschland als auch spezifische Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte berücksichtigt. Dies ermöglicht uns, jeweils die zur Wahrung der Interessen des Mandanten geeignetste Strategie zu ermitteln und gezielt Lösungen vorzuschlagen, die den individuellen Bedürfnissen der Mandanten am besten entsprechen.
Unsere vertragsrechtlichen Leistungen im Detail
Die Vertragsgestaltung stellt, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften, häufig die Weichen für eine erfolgreiche Handelsbeziehung mit dem ausländischen Geschäftspartner.
Besonderes Augenmerk ist bei internationalen Verträgen auf die Vor- und Nachteile der verschiedenen in Frage kommenden Rechtsordnungen, aber auch der Anwendung bestimmter Regelungswerke wie das UN-Kaufrecht (CISG) oder das Transportrechtsübereinkommen (CMR) zu richten.
Daneben kommt der Ausgestaltung von Streitbeilegungsklauseln eine hohe Bedeutung zu, sei es bei der Bestimmung alternativer Streitbeilegungsmethoden (ADR, Mediation), sei es bei der Gestaltung von Schieds- oder Gerichtsstandsklauseln.
Wir beraten Sie bei der Erstellung oder Prüfung internationaler Handelsverträge, insbesondere:
- Kaufverträge
- Dienstverträge
- IT-Verträge
- Anlagenbauverträge
- Gewerbliche Mietverträge
- Onlinehandel
- Vertriebsverträge aller Art
- Immobilienkaufverträge
- Liefer- und Frachtverträge
Für Ihre Seriengeschäfte (Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Onlineverträge usw.) ist die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Auslandsgeschäft zu empfehlen.
Hierbei muss den Besonderheiten des grenzüberschreitenden Handels in besonderem Maße Rechnung getragen werden. So wird beispielsweise die Inhaltskontrolle von AGB in den nationalen Rechtsordnungen jeweils unterschiedlich gehandhabt. Auch fallen die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung von AGB unterschiedlich aus, je nach dem, ob deutsches, italienisches oder auch UN-Kaufrecht auf das Vertragsverhältnis anwendbar ist.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwendung von Inlands-AGB in bestimmten -auch europäischen- Zielländern an Wirkung verliert, weil möglicherweise maßgebliche Klauseln für bestimmte internationale Handelspartner nicht wirksam einbezogen werden können; andersherum ist es aber auch denkbar, dass eine beispielsweise in Deutschland der Inhaltskontrolle nicht genügende AGB-Klausel nach italienischem Recht wirksam zwischen Unternehmern vereinbart werden kann. In solchen Fällen kann es sich lohnen, über die Anwendung italienischen Rechts nachzudenken.
Wir entwerfen für unsere Mandanten auf grenzüberschreitende Sachverhalte zugeschnittene AGB, die sich im rechtlichen Rahmen des oder der Zielländer bewegen können, ohne dass ihr Verwender sich über ihre Wirksamkeit Gedanken zu machen braucht. Hierbei berücksichtigen wir auch branchenspezifische Besonderheiten (wie z.B. Onlinehandel, IT-Verträge, Logistik- und Transportverträge, usw.).
Daneben übernehmen wir für unsere Mandanten die Prüfung von AGB des Handelspartners, beraten im Hinblick auf etwaige Haftungs- oder Ausfallrisiken und erarbeiten entsprechende Abwehrklauseln zur Verwendung in den eigenen AGB oder im Individualvertrag.
Auch im Rahmen einer gutgehenden Lieferbeziehung kann es zu Krisenmomenten kommen, deren erfolgreiche Überwindung neben kaufmännischem Geschick auch die Kenntnis der rechtlichen Hintergründe und Folgerisiken erfordert.
Je nach Fallgestaltung begleiten wir unsere Mandanten sowohl beratend im Hintergrund als auch verhandlungsleitend gegenüber dem Handelspartner aus der Krise. Gegenstand unserer Beratung ist dabei stets eine an den Bedürfnissen unserer Mandanten orientierte Bewältigung der Krise, unter Einbeziehung alternativer, kreativer Lösungsvorschläge, und grundsätzlich mit dem Ziel der Aufrechterhaltung oder sogar Stärkung der Geschäftsbeziehung.
Die Beratungstätigkeit erfolgt insbesondere durch Vermittlung des erforderlichen Hintergrundwissens in Bezug auf das jeweils anwendbare Recht (namentlich bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts im italienischen oder deutschen Rechtskontext). Wir beraten unsere Mandanten
- über die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten,
- über mögliche Rechtsfolgen bestimmter Erklärungen,
- über Haftungs- und Ausfallrisiken,
- über Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Kündigung und/oder Rücktritt,
- über die Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen,
- über das weitere (schieds-)gerichtliche Vorgehen bzw. alternative Streitbeilegungsmethoden.
Daneben erarbeiten wir für unsere Mandanten rechtssichere, konfliktbeendende Vergleiche und andere Vereinbarungen, mit Hilfe derer die Krise der Lieferbeziehung überwunden wird und zukünftige Streitpunkte vermieden werden.
Bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts sind, falls dieses nicht vertraglich ausgeschlossen wird, besondere Regeln zu beachten, die teilweise von den nationalen Kaufrechten erheblich abweichen können, z.B.:
- Modalitäten und Fristen für Untersuchungs- und Rügepflichten
- Voraussetzungen der Vertragsaufhebung
- Verschuldensunabhängige Haftung
- Begrenzung der Höhe des Schadenersatzes auf den vorhersehbaren Schaden
Eine umfassende und sorgfältige Beratung zu den vertraglichen Rechten und Pflichten sowohl in der Position als Käufer als auch als Verkäufer ermöglicht unseren Mandanten, Fehlern vorzubeugen und hierdurch -teilweise erhebliche- Nachteile zu vermeiden.
Wir stehen unseren Mandanten außerdem bei der Abwicklung von Gewährleistungsfällen aktiv zur Seite, sei es zur Abwehr von Sachmängelansprüchen, sei es zur Durchsetzung von Gewährleistungsrechten. Hierbei verfolgen wir stets einen pragmatischen Ansatz, der ein rasches und wirtschaftlich sinnvolles Ergebnis anstrebt.
Kommt eine außergerichtliche Lösung nicht in Frage, vertreten wir unsere Mandanten sowohl vor italienischen als auch vor deutschen Gerichten, in Schiedsverfahren und im Rahmen alternativer Streitbeilegung (Mediation, ADR).
Vertragsrechtliche Besonderheiten in Italien
Einbeziehung von AGB
Ist italienisches Recht anwendbar, so ist für die Einbeziehung bestimmter, den Vertragspartner besonders belastender Klauseln (sog. clausole vessatorie) erforderlich, dass der Vertragspartner durch eine zusätzliche Unterschrift diesen Klauseln gesondert zustimmt (sog. doppia firma). Dabei müssen die einzelnen belastenden Klauseln ausdrücklich benannt sein, was meistens durch einen gesonderten Textbaustein am Ende der AGB erfolgt, unter den die (zweite) Unterschrift gesetzt wird.
Produkthaftung
Nach italienischem Recht haftet der Hersteller eines fehlerhaften Produktes haftungsunabhängig und uneingeschränkt für die durch den Fehler verursachte Tötung oder Verletzung von Personen oder die Beschädigung von Privateigentum. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung der Haftung des Herstellers für solche Schäden ist -auch für Serienschäden- nicht zulässig. Die Produkthaftpflicht geht somit weiter als nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, für Exportgeschäfte sollte sich ein deutscher Unternehmer also bei seiner Versicherung erkundigen, ob entsprechender Versicherungsschutz gewährt wird.
Verjährungsfristen
Während in Deutschland Gewährleistungsrechte in zwei Jahren (bei Bauwerken: in fünf Jahren) verjähren, sieht das italienische Recht für Gewährleistungsansprüche eine lediglich einjährige Verjährungsfrist vor.
Kaufpreisansprüche hingegen verjähren innerhalb der Regelverjährung, die in Italien zehn Jahre beträgt, über das Dreifache der deutschen dreijährigen Regelverjährung.
Für den Export nach Italien kann es sich also lohnen, italienisches Recht zu vereinbaren.
Zu beachten ist auch, dass in Italien die Verjährung bereits dadurch unterbrochen werden kann, dass der Schuldner in Verzug gesetzt wird (z.B. durch anwaltliches Mahnschreiben), während in Deutschland grundsätzlich nur die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen die Verjährung einer Forderung verhindern kann.
Eigentumsvorbehalt
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts beim Verkauf beweglicher Sachen ist in Italien weitaus weniger verbreitet als in Deutschland. Die italienische Rechtsprechung erachtet zudem die Vereinbarung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalts als unzulässig, was so weit geht, dass die gesamte Eigentumsvorbehaltsvereinbarung als nichtig angesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist gegenüber italienischer Kunden lediglich die Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts zu empfehlen.
Zu beachten ist dabei, dass nach italienischem Recht die Wirksamkeit des einfachen Eigentumsvorbehaltes gegenüber Dritten (z.B. gegenüber dem Insolvenzverwalter bei Insolvenz des Schuldners) darüber hinaus davon abhängig gemacht wird, dass das Datum der Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt „sicher“ bewiesen werden kann (sog. data certa). Dies kann z.B. durch notarielle Beglaubigung oder durch Zusendung einer zertifizierten E-Mail (sog. PEC) erfolgen.
Häufige Fragen unserer Mandanten
Die Beantwortung dieser Frage hängt zunächst einmal davon ab, ob italienisches oder deutsches Recht und ob das UN-Kaufrecht anwendbar sind.
- Ist allein italienisches Recht auf die Vertragsbeziehung anwendbar, dann ist es für eine gültige Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich, dass der Vertragspartner die ihn benachteiligenden Klauseln gesondert unterzeichnet hat.
- Nach deutschem Recht muss der Verwender den Vertragspartner auf die AGB hingewiesen haben und diesem die Kenntnisnahme ermöglichen.
- Unter der Geltung des UN-Kaufrechts müssen dem Vertragspartner die AGB bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt worden sein.
- In allen Fällen müssen die AGB in der Vertragssprache oder jedenfalls in einer dem Vertragspartner verständlichen Sprache abgefasst sein.
Ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung ist auf den Kaufvertrag das UN-Kaufrecht als Teil der deutschen Rechtsordnung anwendbar. Dieses sieht zwar eine verschuldensunabhängige Haftung für Sachmängel vor, allerdings kann Ihr italienischer Kunde grundsätzlich eine Vertragsaufhebung nur verlangen, wenn er die Ware ordnungsgemäß untersucht und gerügt hat, der Mangel eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt und eine angemessene Frist zur Nachbesserung fruchtlos abgelaufen ist. Außerdem ist nach dem UN-Kaufrecht die Höhe des zu beanspruchenden Schadenersatzes auf den Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss auch vorhersehbar war: das schließt unvorhersehbar hohe Ersatzpflichten aus.
Im Hinblick auf die Dauer der Gewährleistungspflicht gelten die Verjährungsfristen des deutschen Rechts, in diesem Fall also zwei Jahre.
Bei Abholung der Ware am Sitz des Lieferanten in Mailand ist dieser Ort als Erfüllungsort anzusehen. Zuständig für Zahlungsklagen des Verkäufers sind somit sowohl das deutsche Gericht am Sitz des Käufers als auch das italienische Gericht am Erfüllungsort. Vermeiden lässt sich eine gerichtliche Inanspruchnahme im Ausland bei einer solchen Fallgestaltung nur durch eine Gerichtsstandsvereinbarung.